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|246| – Der Staat115) ist das Daseyn die Macht des Rechts; das Halten des Vertrags (und des Bleibens bey seinem ruhigen Eigenthume;) die daseyende Einheit des Worts, des ideellen Daseyns und der Wirklichkeit, so wie die unmittelbare Einheit des Besitzes und des Rechts, das Eigenthum als allgemeine Substanz, – das Bleiben; das anerkanntseyn als geltendes. Gelten ist die Vermittlung des unmittelbaren, die ebenso unmittelbar geworden.
115) Am Rande: der Einzelne hat sein gemeyntes Recht nur am Allgemeinen
– Hier ist die Substanz ebenso wie sie das unmittelbare Bestehen ist, so das allgemeine Gesetz, und das Festhalten dieser Abstraction gegen den Einzelnen, seine gewußte und gewollte, Nothwendigkeit gegen ihn, und die versuchte Ausgleichung dieser leeren Nothwendigkeit und seines Daseyns.
αα) sie ist das Bestehen, der Schutz des unmittelbaren Eigenthums, der allgemeine Willen und ihre Krafft, die Krafft aller Einzelnen, ββ) sie ist der Schutz des Vertrags, des erklärten gemeinsamen Willen; das Band des Wortes und der Leistung – und wenn nicht geleistet wird, die Bewegung und Herstellung des Leistens. Richterliche Gewalt. – Sie hält darauf, daß der Vertrag erfüllt werde, was für sie ist, ist der gemeinsame Willen; dieser gilt als das Wesen – Die Zweydeutigkeit des Sollens,116) die im Vertrage seinem Begriffe nach liegt, ist verschwunden; in ihm ist gesetzt als geltend der von der Unmittelbarkeit des Leistens abgetrennte Willen; er ist da, der andre ist damit zufrieden – Aber diß Daseyn ist nur das Daseyn des besondern – unmittelbares nicht vermitteltes – im Augenblike der Übereinkunft117) ist es so vorhanden,
116) Am Rande: Gebot ist Gesetz – reines Ich, reine Abstraction im Gesetz – durch straffende Gewalt
117) Am Rande: der Einzelne hat sich seines gemeynten Rechts entaüssert – Gebot, ist Gesetz, das Gewalt hat.

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