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|249| unzufrieden sind; Straffe auf Proceßsüchtige Partheyen und rabulistische Rechtsbeistände – die Vermehrung der Gerichtskosten selbst, und besonders bey höhern Instanzen u.s.f. das Recht erschweren,123) und die Leute nöthigen, zu sehen, wie sie zu Rechte kommen; – aber ebenso dafür sorgen, daß wer Lust hat sich der ganzen Länge und Breite der Ausführung überlassen kann. – Es ist der Betrug in solchen zeitlichen bestimmten concreten sinnlichen Dingen und Verhältnissen als solchen eine absolute Bestimmung finden zu wollen.
123) Am Rande: Abhelfen des Übels ist wieder selbst ein Übel
c.124) die peinliche Rechtspflege ist die Gewalt des Gesetzes über das Leben des Einzelnen; das Gesetz ist seine absolute Macht selbst über sein Leben; denn es ist sein Wesen, als rein allgemeiner Willen, d. h. als Verschwinden seiner als eines besondern Seyns, Lebens; – das Gesetz ist ebenso die Befreyung vom Verbrechen und die Begnadigung; es ist ebenso über das Böse Meister, als das reine Leben; die That ist für es als ob sie nicht geschehen wäre, das daseyende hat als solches keine Wahrheit für sie.
124) Am Rande: Der einzelne ist rechtliche Person – und die richterliche Gewalt Bewegung der Entaüssrung seines Rechts, seines gedachten Wesens in Beziehung auf sein Daseyn, gilt er als seinen Willen in seinem Daseyn habend, – und sein ruhiger besondrer Willen wird respectirt. – Aber indem er sein Meynen von Recht aufgegeben an das Allgemeine so gilt er als reine Person, und insofern er als reine Person, als reiner Willen sich vom allgemeinen abtrennt, als das Böse; – in dem bürgerlichen Streite nicht als reiner Willen sondern gemeyntes Recht gegen das Allgemeine; so daß diß gelten soll; – oder Recht gegen Besonderheit des Andern, Betrug, dolus umgeht seinen Willen, aber richtet sich an sein Wissen –
Diese125) Macht über alles Daseyn, Eigenthum und Leben, und eben so den Gedanken, das Recht und das Gute und Böse ist das Gemeinwesen, das lebendige
125) Am Rande: Dadurch daß der einzelne sein gemeyntes Recht aufgegeben, stellt er sich dar, als reines Anerkanntseyn; er gilt als solcher – wie vorhin sein Willen im gemeinsamen Willen über bestimmte Dinge – so gilt itzt sein reiner Willen als solcher – Dieses reine Anerkanntseyn hat unmittelbar an ihm selbst die beyden Seiten, reines Anerkanntseyn, und reines Seyn zu seyn – a) α) als reines Anerkanntseyn, als Willen ist er der Gewalt entgegengesetzt – dem fremden Willen, der nicht gemeinsam ist – er ist geschützt gegen Gewalt über sein Eigenthum und Thun, und sein Leben überhaupt – sein Leben ist unmittelbar sein reiner Willen. – β) er ist als reiner Willen, die Abstraction des reinen Seyns – oder er ist nicht mehr ein Meynen von seinem Rechte – d. h. er ist nur da durch sein Meynen – diß ist er nicht mehr – er ist ein lebloses – D. h. das Gesetz hat vollkommne Macht über sein Leben – er, sein Leben, steht gegenüber dem Allgemeinen, worin er reine Abstraction ist – und diß ist sein von ihm anerkanntes Wesen. – Er hat auf sein Leben gegen das Allgemeine Verzicht gethan – es ist wie Richter über sein gemeyntes Recht, so über sein reines Seyn. – Diß ist die absolute Macht über das Leben – der einzelne weiß sich positiv darin b) der Einzelne aber gegenübertretend, als absolute Macht für sich selbst – ist er für sich absoluter unendlicher Willen; – und absolute Macht – d. h. das Aufhebende, eines andern absoluten – diß andre kann er aufheben – weil es Seyn ist; quantitativ – bestimmbar durch andres – unwissend – er faßt es bey diesem an, und hat dadurch das andre unter sich gebracht – Mord; – Verbrechen – er ist das Böse* – * Daneben: – nur gegen den Willen Gewalt, oder List, c) Das Gesetz ist die wirkliche Straffe, diese Substanz, welche die Umkehrung des Begriffs ist, – daß er sich selbst umgebracht hat – das andre ist ihm gleich also sich selbst – nicht ein Fremdes – Straffe als Straffe – nicht als Rache – Es ist gegen das Böse gekehrt als Böses – dolus, nicht Schuld überhaupt – Befriedigung des Begriffes, und beruhigtes Gesetz. Gesetz führt das Recht aus. Aber diß reine Recht ist ebenso der Zufälligkeit ausgesetzt, – oder als reines Recht ist es die Abstraction die nicht auf sich selbst absolut halten kann – α) es hat den Willen als solchen zu beschützen, und die Verletzung, Gewalt des Andern auf ihn selbst zurükschlagen zu machen; aber im einzelnen wo Gewalt und Nichtgewalt angeht ist schwer zu sagen; schon im eigentlichen Vertrage kann sie anfangen. – Das Wollen ist bestimmtes Wollen – es hat, Zweck, ist ihm Gegenstand, also Verhältniß des Wissens; dadurch greifft es in das Andersseyn ein, in quantitatives in Zufälliges – der Gegenstand seines Wissens kann ihm verändert werden, verborgen, Zusammenhang des Zwecks und seines Thuns, Mittels ist [eine Frage der] Beurtheilung –er kann seinen Zweck auf eine Weise erreicht glauben gemacht werden, wodurch er ihn zerstört –es ist ihm keine eigentliche Gewalt geschehen –er hat sich mit Wissen und Willen im Vertrag enorm lädirt, und – das Gesetz, dem nur der erklärte gemeinsame Willen gilt, hat hier den eigentlichen Zweck in Schutz zu nehmen; die innre Bedeutung gegen eine enorme Laesion; – den besondern Willen gegen gemeinsamen Willen, der wesentlich erklärt ist – Hier ist unbestimmt auszumitteln, wo eigentlich die Betrügerey als Gewalt anfängt, die zu bestraffen ist β) Diebstahl, Raub, –sind eben solche Vermischungen; sie betreffen besondres Daseyn, verletzen dort den Willen, ohne Wissen –hier den Willen und Wissen –aber sie verletzen hier nicht den absoluten Willen sondern über α) bestimmtes d. h. β) ihn in einem besondern Daseyn – nicht als reines Seyn, nicht als Leben; und die Rükwirkung kann daher auch nicht die absolute nicht der Tod seyn – [sie geht nur] an seine Freyheit, Prügel besondres Seyn – Aber die öffentliche Sicherheit wird zu sehr compromittirt, d. h. es wird der reine Willen auch darin verletzt –Dieb, Raüber verlezt im Willen den reinen Willen – zwar in einem besondren Daseyn – aber der Willen ist nur als reiner Willen; – es kann auch die Todesstraffe zuerkannt werden; – (Aber zufällige Umstände) – Grade des Verbrechens ungefähre vielerley Bestimmung – γ) Eigentlichen Mord – erst wesentlich das Böse die Imputation – nicht zufällige Tödtung – aber auch dort – die Absicht – schwer auszumitteln – zurükflieht aus dem einfachen Daseyn des Thuns in die Nacht des Innern – Geständniß des Verbrechers ist erforderlich – um des Mistrauens des Schlusses aus den Umständen auf das Innre, diß Innre muß sich selbst aussprechen – ist frey von allen Umständen – Eigensinn gegen diese Aussprache – nicht zu überwinden, soll das Gesetz wissen δ) Das Böse ist das an sich nichtige – das reine Wissen von sich selbst – diese Finsterniß des Menschen in sich selbst – eben dadurch der absolute Willen – nicht Fremdes dem Gesetze; es als sich selbst erkennen, es verzeihen – oder als That – ungeschehen machen, denn eben diese einzelne That ist ein Tropfen, der das Allgemeine nicht berührt, absorbirt ist – Geist, und behandelt den Menschen als Geist, ein Todtschlag was macht es dem Ganzen? und wieder darin Ungeschehenes.

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