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c. Verbrechen und Straffe96)
96) Am Rande: Vertrag geht über Eigenthum, Daseyn, nicht Person; denn er ist diese Vermittlung, die sich im Dinge, im Daseyn anschaut (wie in der Familie Gut, nicht Kind Werkzeug im Willen, noch nicht)
Querverweis: Zwang und Verbrechen § 90 ff., zur Strafe § 99 ff., zur Rache § 102.
(Über meine Ehre und Leben findet kein Vertrag statt) – der Vertrag ist aufgehoben, seinem Begriffe nach, nicht [als] ein einzelner.97) – Der Vertrag setzte meinen Willen in eine abtrennbare Besonderheit; – ich habe diese weggegeben, wie im Tausche, und was geworden ist, ist das Daseyn meiner als reiner Person, und so trete ich itzt auf, als ein nach meinem reinen Willen anerkanntes – das Daseyn, ist im Vertrag zurükgetreten zu einer blossen Folge; aber, im Vertrage als solchem, ist die Sache abgemacht. – Hier scheint die nothwendige Bewegung aufgehoben zu seyn,98) die Verletzung meiner Ehre und Lebens [erscheint] als etwas Zufälliges. – Aber diese Verletzung ist nothwendig – Ich bin gezwungen worden; – nicht nur meinem Daseyn nach, sondern eben meinem Ich nach, als in mich reflectirtes in meinem Daseyn. – Das Anerkennen meiner Person im Vertrag läßt eben mich als daseyend gelten; mein Wort schon für die Leistung; d. h. Ich, mein blosser Willen, ist nicht getrennt von meinem Daseyn, beyde gleich – eben diesem widerspricht der Zwang und die Gewalt, denn in meinem Daseyn verletzt er mich.
97) Am Rande: Im Vertrag hat mein Wort die Bedeutung der Sache; aber [als] Vertrag über Person wäre es mein Wort, mein unmittelbares reines Seyn selbst, das ich einsetzte, es gibt hier nichts bindendes – d. h. das bestimmte Daseyn ist persönlicher Dienst
98) Am Rande: Ich habe den Vertrag gehalten, Mann von Wort, d. h. der als ideelle reine Person, als Ansich als Seyn gilt – Unverlezbarkeit der reinen Person – des Lebens, oder meines Willens, als freyen Willen, reine Einstimmung, der sich noch nicht an ein Daseyn gebunden hat.

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