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|235| tritt, nicht nach was sie in Wahrheit ist, gefaßt werden kann, sondern listig in sich reflectirt bleibt. – Die innre Quelle des Verbrechens ist der Zwang des Rechts, – Noth und so fort – sind aüsserliche Ursachen, die dem thierischen Bedürfnisse gehören, aber das Verbrechen als solches geht gegen die Person als solche, und sein Wissen von ihm, denn der Verbrecher ist Intelligenz, seine innre Rechtfertigung ist diß der Zwang, das wiederherstellen seines einzelnen Willens zur Macht, zum Gelten, zum Anerkanntseyn; er will Etwas seyn, (wie Herostrat) nicht gerade berühmt, sondern daß er seinen Willen zum Troz dem allgemeinen Willen ausgeführt hat. – Das vollzogne Verbrechen ist der Willen, der sich als einzelnen für sichseyenden weiß, zum Daseyn gekommen; der Macht des andern sich als allgemeinen wissenden Willens [zum Troz]. Aber diß Verbrechen ist die Belebung, die Bethätigung – Erregung zur Thätigkeit, des allgemeinen Willens. Der allgemeine Willen ist thätig; die anerkannte Thätigkeit ist allgemeine, nicht einzelne, d. h. sie ist ein Aufheben des einzelnen. Straffe ist dieses Umschlagen; sie ist Wiedergeltung als des allgemeinen Willen; ihr Wesen beruht nicht auf einem Vertrage, noch Abschrecken der Andern, noch Besserung des Verbrechers, – sondern ihr Wesen Begriff ist, dieser Übergang, Verkehrung; des verletzten allgemeinen Anerkanntseyns; sie ist Rache aber als Gerechtigkeit, d. h. das Anerkanntseyn, das an sich ist, und (aüsserlich) verletzt, wiederherzustellen. Dem Verbrecher geschieht das Gleiche was er gethan hat, insofern er sich als Macht gegen einen constituirt hatte, ein andres, das Allgemeine als seine Macht – und zwar das Allgemeine als solches – nicht der Einzelne, wie in der Rache; die Rache kann gerecht seyn, aber hier ist es die Gerechtigkeit. – α) der Verletzte ist an sich anerkannt, alles geht im Elemente des Anerkanntseyns, des Rechtes vor; – dolus, das Verbrechen hat diese Bedeutung, daß der Verletzer den Verletzten vorher anerkannte (Dieb am meisten) daß der Verbrecher wußte was er that – nicht bestimmt den Umfang u.s.f. [, sondern] die Bestimmtheit überhaupt, daß es verboten – oder eben darin diß, daß er eine Person verletzte, ein solches, das an sich

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