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b. Vertrag
Diß Anerkanntseyn im Tausche, das Gegenstand geworden, oder mein Willen ist Daseyn, wie der des andern. Die Unmittelbarkeit des anerkanntseyns ist auseinander gegangen. Mein Willen ist vorgestellt als geltender nicht nur mir, sondern dem andern, und er ist soviel als Daseyn selbst. – Der Werth ist meine Meynung von der Sache, diese meine Meynung und Willen hat dem andern gegolten, (vermittelt durch seine Meynung und Willen) ich habe etwas geleistet, ich habe mich dessen entaüssert, Negative ist positiv, diese Entaüsserung ist ein Erwerben.89) Meine Meynung – des Werths galt dem Andern, und mein Wollen seiner Sache. Sie schauen sich an, als solche deren Meynung und Willen Wirklichkeit hat. Es ist ein Bewußtseyn, eine Unterscheidung des Begriffes des Anerkanntseyns, Willen des einzelnen ist gemeinsamer Willen, Satz oder Urtheil – und sein Willen ist seine Wirklichkeit90) als Entaüsserung seiner, die mein Willen ist. Dieses Wissen ist im Vertrag ausgesprochen. – Es ist dasselbe was Tausch – aber ideeller Tausch91) – α) ich gebe nichts hin, ich entaüssere nichts, leiste nicht – als mein Wort, Sprache, ich wolle mich entaüssern, – β der andre ebenso – diß mein Entaüssern ist ebenso sein Willen, er ist damit zufrieden, daß ich ihm diß überlasse, γ) es ist auch sein Entaüssern, es ist gemeinsamer
89) Am Rande: über was kann ich im allgemeinen contrahiren – über meine Person, über mein einzelnes unbestimmtes Dienen – (Sitte tritt hier ein – an sich unbestimmbar die Einzelnheit) – nicht über das ganze meiner Person – lebenslang unabänderlich – und nicht [über] Familie und Kinder, davon nachher –
90) Am Rande: Sinn des Eigenthum ist, daß mein Willen und Meynungen Daseyn hat
91) Am Rande: Anbieten, Gebot,

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