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|496| wieder an sich brächte, hat es sich immer so einzurichten gewußt, daß es noch mehr verloren, also den Reichsfonds vergrößert hat. Somit muß auch der Verlust des linken Rheinufers von einer tröstlicheren Seite angesehen werden, nämlich als ein Weg der Möglichkeit der Gründung eines Reichsfinanzfonds.
Wenn solche zu ihrer Zeit gründliche Gedanken – und man [kann] sicher sein, daß, wenn noch jetzt [einem] deutschen Staatsrechtslehrer von dem unseligen Mangel der Finanzen gesprochen würde, er die Vollkommenheit auch dieser Seite der deutschen Reichsverfassung mit dem aufgezeigten Wege vindizieren würde – noch fähig wären, daß der in solchen Hoffnungen sanguinische deutsche Charakter bei dem jetzigen politischen Zustande Europas und Deutschlands auf sie eine Hoffnung setzen könnte, so können sie doch bei Erwägung, ob Deutschland die Art von Macht, die in unseren Zeiten zum Wesen eines Staats gehört, eine Geldmacht in der Tat und in jetziger Zeit, in welcher wir sprechen, besitze, nicht gerechnet werden.
Sonst gab es eine besondere Art, wenn – nicht in einem auswärtigen Kriege, sondern in einem gegen einen rebellischen und geächteten Stand – ein anderer Stand für den Staat Kosten hatte, diese allgemeine Ausgabe zu tragen und den letzteren zu entschädigen. Wenn nämlich Exekutionen von Achtserklärungen und anderen reichsgerichtlichen Bescheiden, was nicht immer der Fall ist, wirklich in Gang gebracht wurden, so fielen die Unkosten der unterliegenden Partei, wenn sie nämlich nicht bloß im Recht, sondern auch im Krieg unterliegt, zur Last. Das Reichsexekutionsheer des Siebenjährigen Krieges erhielt für seine Mühe keinen Schadenersatz. Jene Art, die Exekutionskosten bezahlt zu machen, war in älteren Zeiten ein mächtiger Sporn, eine Achtserklärung zuweilen wirklich zu exequieren, indem der exequierende Teil ohne weiteres Recht und sonst nähere Rechnung die Länder des exequierten Teils behielt, – wie die Schweizer in den Besitz des größten Teils der alten habsburgischen

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