[S. 455]
|455| eigentlich ein Privatrecht, und die politischen Rechte [sind] ein gesetzlicher Besitz, ein Eigentum.
Wie der Privatmann A das Haus a, ein Privatmann B einen Garten b usw. ererbt, erkauft, geschenkt erhalten hat, so besitzt ein Standesglied oder ein Amt A zum Eigentum 6 Bauern, B 600 Bauern; wie der Privatmann C einen kleinen Kram, viel Kornfeld, auch Weinberge besitzt, so besitzt der Stand C oder das Amt C die hohe und niedere Gerichtsbarkeit über 5 Häuser, das Zehntrecht über 100 Dörfer, die Stelle D hat ein Stück der Besteuerungsgewalt über 2000 Bürger und ein [Recht,] mitzusprechen über Krieg und Frieden ganz Deutschlands, ein ander[er hat] ein Stück der Besteuerungsgewalt über eine Million Menschen und gar nichts mitzusprechen über den Krieg und Frieden von ganz Deutschland. Ausübende, gesetzgebende, gerichtliche, geistliche, administrative Gewalt sind auf die regelloseste Art gemengt, geteilt und verbunden und in den ungleichsten Proportionen vermischt und gesondert, gerade so mannigfaltig als das Eigentum der Staatsbürger als Privatleute; und der Rechtsgrund beider ist derselbe.
Welcher Staat sollte nun besser organisiert scheinen als derjenige, in welchem jedes Recht eines Anteils an der Staatsgewalt6) aufs genaueste bestimmt, jeder darauf sich beziehende Umstand der Gegenstand der langwierigsten Diskussionen gewesen ist? worin die Sorgsamkeit für dieses politische Eigentum mit der pünktlichsten Skrupulosität auf alles und jedes, auf die anscheinend größten Kleinigkeiten, z. B. Ordnung im Sitzen, Gehen und dgl. Titulatur, mit einer unendlichen, bewunderungswürdigen Genauigkeit zur Bewahrung jedes Rechts sich erstreckt hat?7)
6) Am Rand: [wie es] in Rücksicht auf seinen Umfang, nach jedem Stück genau in den Verträgen usw. bestimmt wird, so haben auch Reichstags-Friedensschlüsse, Hausverträge, Wahlkapitulationen, Reichsgerichtliche Mandate usw. genau das politische Eigentum jedes Standes und Platzes bestimmt.
7) Am Rand: Gewalten, welche nach dem Wesen eines Staats unter der Direktion eines Mittelpunkts stehen, in einer obersten Gewalt (Monarch und Stände) sich vereinbaren müssen, Kriegsmacht, Verhältnisse zu auswärtigen Mächten, der Teil der Finanzen, der hierauf Bezug hat usw. – alles dies steht unter keiner rechtlichen obersten Gewalt.

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