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|489| seiner Verteidigung [ist] völlig so unzuverlässig und zufällig als die Mitwirkung irgendeiner fremden Macht.
Bei den großen Kontingenten – das österreichische nicht darunter begriffen, welches als Monarch anderer Königreiche der Kaiser wegen der Schwäche und Unzuverlässigkeit des pflichtigen Heeres weit über seine ständischen Obliegenheiten zu erhöhen und Deutschland die Anstrengungen und den Umfang seiner anderweitigen Macht genießen zu lassen genötigt ist – kann das Reich weder auf ihre gesetzmäßige Stärke zählen, noch darauf, daß sie überhaupt gestellt werden, noch daß nicht der Stand, der auch sein Kontingent gestellt hat, mitten im Kriege und in den gefährlichsten Momenten für sich Neutralitäts- und Friedensverträge mit dem Reichsfeind eingeht und die angegriffenen Mitstände ihrer eigenen Schwäche und der verwüstenden Übermacht des Feindes preisgibt.
Ungeachtet das reichsgesetzliche Recht der Stände, mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen und die Wahl zwischen Fremden und Deutschland zu treffen, durch die Klausel „insofern solche Bündnisse den Pflichten gegen Kaiser und Reich nicht widersprechen“ beschränkt ist, so ist diese Klausel durch die Praxis als ein rechtlicher Grundsatz zweideutig gemacht oder vielmehr eliminiert, und nicht bloß die Tat, sondern ständische Reichstagsvota können also dahin gehen, daß ihnen ihre sonstigen Verbindungen nicht erlauben, an der Aufstellung eines Reichskontingents und an der Abführung der Beiträge zu dem Kriege teilzunehmen.
Dies Zurücktreten bedeutenderer Stände von dem Anteil an der allgemeinen Verteidigung versetzt andere in einen Zustand von Hilflosigkeit, der sie nötigt, ebenfalls sich der Not und Gefahr, damit aber auch ihren Verpflichtungen gegen das Ganze zu entziehen. Es würde durchaus unnatürlich sein, zu fordern, daß sie sich auf einen Schutz verließen und dazu

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