Die Verfassung Deutschlands

[S. 543]

|543| nicht in Erfüllung gegangen sind. Würden auf einmal alle diese Rechte eine Stimme bekommen, welch verworrenes, unendliches Getöse würde entstehen!

Ansprüche sind unentschiedene Rechte. Die Ruhe derselben ist ihnen auferlegt worden nicht durch gerichtliche Entscheidung – denn sie sind nicht entschieden -, sondern durch die Furcht des Rechts – denn ein Anspruch ist immer besser als ein abgesprochenes Recht, ein möglicher Prozeß besser als ein verlorener – und durch die Furcht vor den Gewaltigeren, die natürlich in einer offenen Fehde, die in ihrer Nachbarschaft vorgeht, aus dem neueren allgemeineren Rechtsgrunde zur Sicherheit ihrer Grenzen und ihres Landes Partei ergreifen müßten, wobei die Nichtgewaltigen, sowohl gegen welche diese Teilnahme gerichtet wäre, als denen sie zum Besten kommen sollte, keinen Vorteil finden würden. Somit haben die Fehden aufgehört, der Landfrieden hat die Ruhe hergestellt, d. h. er hat den Widerspruch der Rechte zum Stillschweigen, nicht zur Entscheidung gebracht, und im Genuß des Rechtsgegenstandes ist derjenige Teil, der gerade im Besitz sich befindet – beati possidentes! -, und über den Besitz hat kein Recht entschieden. So ist es nicht ein Zustand, der denjenigen in Besitz setzt, der im Recht ist, was in Deutschland eine gewisse Ruhe erhält, wie der Zustand eines Staats, sondern bei dem erstaunlichen Unterschied der Macht der Stände ist ihre Garantie die Furcht und die Politik, nicht die Ehrwürdigkeit der Rechte selbst, wovon sie abhängen, nicht eine innere eigene Macht derselben.

20)Bei diesem, wie gezeigt worden ist, notwendigen Mangel einer Staatsmacht – er ist notwendig, weil der Gegenstand dieser Macht, unveränderliche Erhaltung von Rechten, unmöglich sein würde – ist es gedenkbar, daß die Menge der isolierten Stände, weil sie sich in dem alten Zustande befinden, nämlich zu einem Allgemeinen mitzuwirken, soweit und

20) Am Rand: Wenn keine gesetzliche Übereinstimmung zu erwarten, doch eine freiwillige.

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