Die Verfassung Deutschlands

[S. 509]

|509| nach der andern, die ein Gesetz ins Werk setzen soll, zu einem Gedankendinge gemacht wird.

Wenn also durch die richterliche Gewalt auszumitteln ist, wie die allgemeinen Reichsverbindlichkeiten mit den besonderen Rechten der Einzelnen in Vergleich zu setzen sind, und ein Widerspruch derselben wirklich gerichtlich wird, so kommt es auf die Organisation [an], die das Gericht noch ohne Beziehung auf die Ausführung in seinem urteilsprechenden Geschäfte hat, ob ihm nicht schon das Urteilsprechen erschwert [ist] und – da das Urteil, wenn es nicht ausgeführt wird, an sich ein bloßer Gedanke ist – ob die Einrichtung nicht so ist, daß es auch zu diesem Gedanken nicht kommt, sondern daß auch schon dieser Gedanke ein bloßes Gedankending bleibt.

In Beziehung auf das bloße Urteilsprechen ist schon die Organisation der richterlichen Gewalt so beschaffen, daß ihre wesentliche Seite, von der hier die Rede ist, die allgemeinen Anordnungen des Staats als Staats gegen die Einzelnen geltend zu machen, die größten Hindernisse leidet. Es ist in der reichsrichterlichen Gewalt bürgerliche Rechtspflege und jene Staatsrechtspflege vermengt. Staatsrecht und Privatrecht ist denselben Gerichten unterworfen. Die Reichsgerichte sind die obersten Appellationsgerichte für bürgerliche Rechtshändel und für Staatsrechte. Der Umfang ihrer richterlichen Gewalt über die letzteren, so beschränkt er sonst ist, indem die wichtigsten Dinge dieser Art vor den Reichstag gehören, auch durch Austrägalinstanzen vieles hierher Gehörige entschieden wird, leidet auch nur zum Urteilsprechen unendliche Schwierigkeiten und ist von einer Menge Zufälligkeiten abhängig gemacht, welche für seine Unwirksamkeit Notwendigkeiten werden.

Die Verbindung einer bürgerlichen und Staatsrechtspflege hat im allgemeinen schon die Wirkung, die Menge der Geschäfte der bestehenden Reichsgerichte so zu vergrößern,

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