Die Verfassung Deutschlands

[S. 521]

|521| wäre, so versteht sich die Gerechtigkeit und Notwendigkeit dieses Rechts von selbst. Die Trennung wäre unmittelbar für den Staat unschädlich, weil sie nur Gegenstände beträfe, die diesen im Grunde nichts angehen. Allein vermöge der itio in partes ist die Trennung der Minorität von der Majorität in jeder Staatsangelegenheit legitimiert, die mit der Religion gar nichts zu schaffen hat; über Krieg und Frieden, Stellung einer Reichsarmee, Steuern, kurz über alles das Wenige, was ältere Zeiten noch als den Schatten eines Ganzen übriggelassen hatten, ist die Mehrheit der Stimmen gesetzlich nicht entscheidend, sondern auch ohne Wirksamkeit der Politik kann die Minorität, die eine Religionspartei formiert, die Aktivität des Staates hemmen.

Es ist zu weit gegangen, wenn man, wie einige tun, dies Recht mit dem in einigen der mancherlei französischen Konstitutionen, die seit einem Jahrzehnt gemacht worden sind, geheiligten Insurrektionsrechte in Parallele stellt. Denn man muß Deutschland als einen schon aufgelösten Staat und seine Teile, die sich einer Majorität des Ganzen nicht unterwerfen, als unabhängige, in sich bestehende Staaten betrachten, deren Trennung, wenn sie nicht zu einem gemeinschaftlichen Schluß gelangen kann, nicht die Auflösung aller gesellschaftlichen Bande und nicht immer innerliche Kriege zur unausbleiblichen Folge hat.

Indem aber die Religion den Staat vollständig zerrissen hat, hat sie auf eine wunderbare Weise doch zugleich die Ahnung einiger Grundsätze gegeben, worauf ein Staat beruhen kann. Indem ihre Spaltung die Menschen in dem innersten Wesen auseinanderriß und doch noch eine Verbindung bleiben sollte, so muß sie sich über äußere Dinge, Kriegführen usw., äußerlich verbinden – eine Verbindung, die das Prinzip der modernen Staaten ist. Eben damit, daß die wichtigsten Teile des Staatsrechts in die religiöse Spaltung verwebt wurden, sind doch zwei Religionen in den Staat verwebt worden und damit alle politischen Rechte von zwei oder eigentlich drei Religionen abhängig gemacht[; zwar]

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