Die Verfassung Deutschlands

[S. 485]

|485| nicht nach der ephemerischen Energie betrachtet, zu der ein einzelnes Genie ihn für eine Zeit hinaufzuzwingen gewußt hat.

Wir unterscheiden also nicht nur in einem Staate das Notwendige, was in der Hand der Staatsgewalt liegen und unmittelbar durch sie bestimmt werden muß, und das zwar in der gesellschaftlichen Verbindung eines Volks schlechthin Notwendige, aber für die Staatsgewalt als solche Zufällige, sondern halten das Volk auch sowohl für glücklich, dem der Staat in dem untergeordneteren allgemeinen Tun viel freie Hand läßt, als auch eine Staatsgewalt für unendlich stark, die durch den freieren und unpedantisierten Geist ihres Volks unterstützt werden kann.

Daß also in Deutschland die unfreie Forderung nicht erfüllt ist, Gesetze, Rechtspflege, Auflegung und Erhebung der Abgaben usw., Sprache, Sitten, Bildung, Religion von einem Mittelpunkt reguliert und guberniert zu wissen, sondern darüber die disparateste Mannigfaltigkeit stattfindet, dies würde nicht hindern, daß Deutschland einen Staat konstituierte, wenn es anders als eine Staatsgewalt organisiert [wäre] …

[II. Geschichte und Kritik der Verfassung des Deutschen Reichs]

[1. Die Kriegsmacht]

Querverweis: § 321–§ 329, zur Wehrpflicht und zum Stand der Tapferkeit § 325 ff.

Die Fortpflanzung dieses kriegerischen Talents selbst beweist, daß diese Scharen von Bewaffneten nicht müßig sind; seit Jahrhunderten wird kein bedeutender Krieg unter den europäischen Mächten geführt, worin nicht deutsche Tapferkeit sich, wenn nicht Lorbeeren, immer Ehre erwürbe, worin nicht Ströme deutschen Blutes flössen.

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