Die Verfassung Deutschlands

[S. 492]

Die großen Staatsgegenstände und Probleme über die gerechteste und am wenigsten kostspielige, keinen Stand vor dem anderen drückende Art der Abgaben, Staatsschulden, Staatskredit, – diese und andere Dinge, die in anderen Staaten den Aufwand der größten Talente erfordern und in welchen Fehler die fürchterlichsten Folgen haben, – diese Sorgen plagen Deutschland nicht. Es findet sich überhaupt weder die überflüssige Einmischung des Staats in jede öffentlichen Kosten, sondern ein Dorf, eine Stadt, die Zunft einer Stadt usw. besorgt die Finanzsachen, die nur sie angehen, selbst, unter der allgemeinen Aufsicht, aber nicht unter den Befehlen des Staats, – noch aber auch [findet] eine Finanzeinrichtung, welche die Staatsgewalt selbst beträfe, statt.

Die ordentlichen Finanzen Deutschlands schränken sich eigentlich allein auf die Kammersteuern ein, welche von den Ständen zur Erhaltung des Kammergerichts entrichtet werden. Sie sind demnach sehr einfach, und kein Pitt ist erforderlich, sie zu dirigieren.

Die regelmäßigen Kosten des anderen obersten Reichsgerichts werden ohnehin vom Kaiser getragen. Es ist in neueren Zeiten der Anfang gemacht worden, durch Versteigerung von heimgefallenen Reichslehen einen Fonds hierzu zu gründen.

Selbst wegen jener einzigen Finanzeinrichtung, der Kammerzieler, erheben sich häufige Klagen, daß sie schlecht bezahlt werden, und merkwürdig zur Charakterisierung der deutschen Verfassung ist der Grund, aus welchem Brandenburg die Erhöhung derselben, die vor mehreren Jahren verabschiedet wurde, nicht bezahlt: weil es nämlich zweifelhaft ist, ob in solchen Dingen, als allgemeine Beiträge zu den Staatsbedürfnissen, die Majorität der Stimmen für den einzelnen verbindlich ist. Wo dies zweifelhaft ist, da fehlt dasjenige, was allein einen Staat ausmacht: Einheit desselben in Beziehung auf die Staatsgewalt.

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