Die Verfassung Deutschlands

[S. 470]

|470| statt der Soldaten jetzt erst ausgehobene Rekruten stellten, der andere keine Römermonate bezahlte, ein dritter zur Zeit der höchsten Not sein Kontingent wegzog, viele Friedensschlüsse und Neutralitätsverträge eingingen, die allermeisten, jeder auf seine Art, die Verteidigung Deutschlands vernichteten, so beweist das Staatsrecht, daß die Stände das Recht zu einem solchen Betragen hatten, das Recht, das Ganze in die größte Gefahr, Schaden und Unglück zu bringen, und weil es Rechte sind, müssen die Einzelnen und die Gesamtheit solche Rechte, zugrunde gerichtet zu werden, aufs strengste bewahren und beschützen. Für dies Rechtsgebäude des deutschen Staats gibt es deswegen vielleicht keine passendere Inschrift als die:

Fiat iustitia, pereat Germania!

Es ist ein, wenn nicht vernünftiger, doch gewissermaßen edler Zug im deutschen Charakter, daß das Recht überhaupt, sein Grund und seine Folgen mögen auch beschaffen sein, wie sie wollen, ihm so etwas Heiliges ist. Wenn Deutschland als eigener, unabhängiger Staat, wie es allen Anschein hat, und die deutsche Nation als Volk vollends ganz zugrunde geht, so gewährt es immer noch einen erfreulichen Anblick, unter den zerstörenden Geistern die Scheu vor dem Recht voran zu erblicken.

Eine solche Ansicht würden der politische Zustand und das Staatsrecht Deutschlands gewähren, wenn Deutschland als ein Staat anzusehen wäre; sein politischer Zustand müßte als eine rechtliche Anarchie, sein Staatsrecht als ein Rechtssystem gegen den Staat betrachtet werden. Allein alles stimmt zusammen, daß man Deutschland nicht mehr als ein vereinigtes Staatsganzes, sondern als eine Menge unabhängiger und dem Wesen nach souveräner Staaten anzusehen habe. Aber, sagt man, Deutschland ist ein Reich, ein Staatskörper, es steht unter einem gemeinschaftlichen Reichsoberhaupt, steht im Reichsverband. Diesen Ausdrücken kann als gesetzlichen Titeln schlechterdings nicht zu nahe getreten werden; aber eine Betrachtung, in der es um Begriffe zu tun ist,

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