Die Verfassung Deutschlands

[S. 524]

[6. Die Macht der Stände]

Querverweis: Das ständische Element in den Grundlinien: § 301 ff.; zur Unterscheidung von Privatrecht und Staatsrecht § 278.

Als im Verlauf der Zeit die Veränderung der Sitten, der Religion, besonders des Verhältnisses der Stände nach dem Reichtum eine Trennung in Ansehung des inneren, durch den Charakter und allgemeine Interessen bestehenden Zusammenhangs bewirkt hatte, waren, um Deutschland, dessen Bewohner aufhörten, ein Volk zu sein, und eine Menge wurden, zu einem Staat zu verbinden, äußere rechtliche Bande notwendig.

Eine Theorie solcher vereinigenden Verhältnisse ist dasjenige, worin ein Teil des deutschen Staatsrechts besteht. Die alte Lehensverfassung konnte in eine solche moderne Art des Staates übergehen, nach welcher alle Staaten Europas, die in neueren Zeiten nicht einen Umsturz erfahren haben, mehr oder weniger organisiert sind, wenn unter den Vasallen nicht einzelne so übermächtig waren oder werden konnten. Zwar kann auch die Menge schwächerer Vasallen dadurch eine Macht werden, daß sie sich in einen festen Körper gegen den Staat, wie dies in Polen der Fall war, organisiert; und der Glanz allein, der den Römischen Kaiser umgab, hätte ihn nicht mit der hinreichenden Macht dagegen ausgerüstet. Allein wenn auch in Deutschland die Minorität nicht den Beschlüssen der Majorität unterworfen ist, so hat teils dies in der itio in partes gegründete Recht doch immer eine gewisse Einschränkung, teils ist nicht eine einzelne Stimme, sondern nur eine Religionspartei fähig, die Aktivität des Ganzen zu paralysieren, teils wenn [sich] überhaupt auch der einzelne Stand für sich nicht der Majorität unterworfen glaubt – wie Preußen bei der Verweigerung der erhöhten Kammerzieler den Grundsatz aufgestellt hat, daß es noch unausgemacht sei, ob die Beschlüsse der Majorität in Steuersachen überhaupt verbindlich seien – und jeder Stand für sich Friedensschlüsse und Neutralitätsverträge eingeht, so sind alle diese Rechte und Verhältnisse später, und es war denkbar, daß, wenn der Kaiser durch

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