Die Verfassung Deutschlands

[S. 507]

|507| und zwischen das Gesetz und seine Ausführung tritt der eigene Akt der Anwendung, welcher der richterlichen Gewalt zukommt.

Ein Reichsgesetz kann deswegen nicht, wie für eine unbeschriebene Tafel, die allgemeine Regel der Linien und Abteilungen, die darin zu machen sind, geben, noch nach einer solchen einen und selben Regel die wirkliche Einrichtung ausführen, sondern einem Reichsgesetz steht die Materie, für welche es gemacht wird, in ihren eigentümlichen, schon vorher gegebenen Bestimmtheiten entgegen, und vor seiner Ausführung ist erst die Möglichkeit auszumitteln, wie die besondere Linie und Gestalt, welche ein jeder Teil trägt, mit der vom Gesetz vorgeschriebenen sich fügen könne oder wieviel Verbindlichkeit das allgemeine Gesetz für jeden habe. Dies hat, im Fall Widersprüche sich ergeben, eine richterliche Gewalt auszumitteln, und in Absicht auf diese Ausmittlung ergibt sich eigentlich, daß die Ausmittlung allerdings statthaben soll, aber daß sie fürs erste so organisiert ist, daß ihr wenig auszumitteln möglich ist, zweitens, daß, was sie theoretisch ausgemittelt hat, wieder nicht realisiert wird, eine Ausmittlung in Gedanken bleibt, und endlich [daß] das ganze Geschäft der Ausmittlung dadurch nur etwas weniger als unmöglich gemacht wird, daß die besondere Bestimmtheit, welche die Materie hat, gegen ein allgemeines Gesetz im Verhältnis einer geraden Linie gegen einen Kreisbogen ist, so daß schon zum voraus eine Unvereinbarkeit dieser Bestimmtheit des allgemeinen Stoffs der Staatsgewalt mit einem Gesetze derselben [besteht]. Auf diese Weise ist der Gedankenstaat und das System des Staatsrechts und der Staatsgesetze die gerade Linie; das aber, worin sich der Gedankenstaat realisieren soll, hat die Gestalt einer Kreislinie, und man weiß, daß beide Linien inkommensurabel sind; und diese Kreisgestalt macht sich auch nicht de facto zu dieser Unvereinbarkeit mit der geraden Linie; sie trägt nicht die Form von Gewalt, Widerrechtlichkeit und Willkür, sondern daß sie diese inkommensurable

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