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|540| werden, wenn die Friedensschlüsse unbedingten gegenseitigen Frieden stipulierten; und wenn der Ausdruck eines ewigen Friedens und ewiger Freundschaft zwischen den Mächten auch diesen Ausdruck hat, so ist er mit der in der Natur der Sache liegenden Einschränkung zu verstehen: ehe von einem Teil angegriffen oder feindselig gehandelt wird. Dazu kann sich kein Staat verbinden, sich feindselig behandeln oder angreifen zu lassen und doch sich nicht zu wehren, doch Frieden zu halten.
Die Arten der Feindseligkeiten haben aber eine so unendliche Möglichkeit, daß sie durch menschlichen Verstand völlig unbestimmbar sind, und je mehr der Bestimmungen, d. h. je mehr Rechte festgesetzt werden, desto leichter entsteht ein Widerspruch solcher Rechte. Wenn ein Teil ein ihm zugestandenes Recht so weit verfolgt, als es ihm zugestanden ist, so wird er gegen irgendein anderes Recht, das dem anderen Teil zukommt, anstoßen. Man sehe die gegenseitigen Manifeste und Staatsschriften an, welche bei Gelegenheit eines Zwists zweier Staaten die Anklage des Betragens der anderen Macht und die Rechtfertigung des eigenen enthalten!
Jeder Teil gründet das seinige auf Rechte und klagt den anderen der Verletzung eines Rechts an. Das Recht des einen Staates A ist in ein[em] Recht a, das ihm zukommt, vom Staat B verletzt worden, aber der Staat B erhärtet, daß er sein Recht b behauptet habe und daß dies für keine Verletzung des Rechts von A aufgenommen werden könne. Das Publikum nimmt Partei, jede Partei behauptet, das Recht auf ihrer Seite zu haben, und beide Parteien haben recht, und gerade die Rechte selbst sind es, die in Widerspruch miteinander geraten.
Es sind die Menschenfreunde und Moralisten, welche die Politik als ein Bestreben und eine Kunst verschreien, den eigenen Nutzen auf Kosten des Rechts zu suchen, als ein System und Werk der Ungerechtigkeit, und das kannegießernde unparteiische Publikum, d. h. eine interesse- und vaterlandslose Menge, deren Ideal von Tugend die Ruhe der

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