[S. 582]
C
[Parallelstellen zur Verfassungsschrift]
1.
29)Wir können eine Menschenmenge nur dann einen Staat nennen, wenn sie zur gemeinschaftlichen Verteidigung ihres Eigentums überhaupt verbunden ist. Es versteht sich zwar von selbst, ist aber nötig angemerkt zu werden, daß diese Verbindung nicht ein leeres Wort sein darf; nämlich diese Verbindung zur gemeinschaftlichen Verteidigung muß nicht eine Verbindung sein, wodurch nichts verteidigt und einem Feinde ohne Versuch der Verteidigung das Eigentum überlassen wird, sondern durch diese Verbindung zur Verteidigung muß eine wirkliche Verteidigung zustande kommen. Die Einrichtung zu dieser wirklichen Verteidigung ist die Staatsmacht; diese muß teils hinreichend, den Staat gegen innere oder äußere Feinde [zu schützen] sein, teils sich selbst gegen den allgemeinen Andrang der Einzelnen zu erhalten. Was das letztere betrifft, so wünscht jeder Einzelne freilich vermittels des Staats in Sicherheit seines Eigentums zu leben, die Staatsmacht erscheint ihm aber besonders unter einem großen Volk als etwas Fremdes, außer ihm Vorhandenes; er läßt dieses außer ihm sich Befindende für sich sorgen, wie er für sich sorgt, und sein Beitrag gegen ein so ungeheures Ganzes muß ihm so unverhältnismäßig vorkommen, daß er ihn nicht für wichtig hält und also sein Gewissen über seine Nachlässigkeit leicht befriedigt.
29) Fußnote Hegels. [davor, gestrichen:] Die Publizisten selbst getrauen sich nicht mehr, Deutschland einen Staat zu nennen; aber es sei doch, meinen sie, noch ein Reich, ein Staatskörper; und selbst diese Namen sind für die geringen Beziehungen, in welchen die deutschen Länder miteinander stehen, noch zu vielsagend.
Gegen diese natürliche zentrifugale Tendenz der Einzelnen muß der Staat Macht genug haben, sich zu erhalten, und wenn sonst nur der Staat überhaupt organisiert ist und nur die gesetzlichen Pflichten in Anspruch nimmt, so tut Ordnung und Strenge hier zunächst ohne weiteren Rückgang an die eigentliche Macht ihre Wirkung. Wenn aber die Macht der Einzelnen so groß ist, daß sie

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