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|466| der Gesellschaft aufgeopfert, sich alle in ein Allgemeines vereinigt und die Freiheit in gemeinschaftlicher freier Unterwürfigkeit unter eine oberste Staatsgewalt gefunden hätten.
Das ganz eigentümliche Prinzip des deutschen Staatsrechts steht in unzertrenntem Zusammenhang mit dem Zustande Europas, in welchem die Nationen nicht mittelbar durch Gesetze, sondern unmittelbar an der obersten Gewalt teilnahmen. Die oberste Staatsmacht war unter den europäischen Völkern eine allgemeine Gewalt, an der jedem eine Art von freiem und persönlichem Anteil zukam, und diesen freien, persönlichen, von Willkür abhängigen Anteil haben die Deutschen nicht in den freien, von Willkür unabhängigen Anteil verwandeln wollen, der in der Allgemeinheit und Kraft von Gesetzen besteht, sondern sie haben sich ihren spätesten Zustand ganz auf der Grundlage jenes Zustandes der nicht gesetzwidrigen, aber gesetzlosen Willkür erbaut.
Der spätere Zustand geht unmittelbar von jenem Zustand aus, worin die Nation, ohne ein Staat zu sein, ein Volk ausmachte. In dieser Zeit der alten deutschen Freiheit stand der Einzelne in seinem Leben und Tun für sich; er hatte seine Ehre und sein Schicksal nicht auf dem Zusammenhang mit einem Stand, sondern auf ihm selbst beruhend. In seinem eigenen Sinn und Kraft zerschlug er sich an der Welt oder bildete er sie sich zu seinem Genuß. Zum Ganzen gehörte er durch Sitte, Religion, einen unsichtbaren lebendigen Geist und einige wenige große Interessen. Sonst – in seiner Betriebsamkeit und Tat – ließ er sich nicht vom Ganzen beschränken, sondern begrenzte sich ohne Furcht und Zweifel nur [durch] sich selbst; aber was innerhalb seines Kreises lag, war so sehr und so ganz Er selbst, daß man es nicht einmal sein Eigentum nennen konnte, sondern für das ihm zu seinem Kreise Gehörige, was wir einen Teil nennen würden, [woran wir] also auch nur einen Teil unsrer selbst setzen würden, setzte er Leib und Leben und Seele und Seligkeit daran. Die Teilung und Berechnung, worauf unser

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