Die Verfassung Deutschlands

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|599| andere Trennung befördern helfen, wenigstens einige Teile derselben, und damit einigen Grundsätzen Kraft gegeben, die notwendige Bedingungen des Bestehens eines Staates sind. Indem die Protestanten ihre Religionsrechte in den Staat einwebten, indem sie [die] wichtigsten Teile des Staatsrechts von der Religion abhängig machten, sind dadurch 2 Religionen doch in den Staat verwebt worden und dadurch eine Unabhängigkeit des Staats von der Kirche zum Teil gar nicht festgesetzt, aber doch vorbereitet worden; es liegt immer der Grundsatz, dem zwar in der Tat selbst ganz zuwider gehandelt worden ist, darin, daß, verschiedener Religionen ungeachtet, ein Staat möglich ist.

Viel wichtiger aber für den Staat ist eine andere Trennung, durch welche der Begriff des Staats als einer Allg[emeinheit] erhoben worden ist. Die Reichstagsberatschlagungen und Beschlüsse beruhten, besonders als die Fürsten noch persönlich erschienen, auf der Person des Fürsten, sie stimmten und beschlossen als Fürsten ihres Landes; Fürsten verschiedener Länder hatten doch nur eine Stimme; ihre Person und ihr Land erschien dabei nicht getrennt, oder der Begriff, sie als fürstliche Personen und als Repräsentanten ihres Landes zu unterscheiden, wurde nicht sichtbar. In der so wichtigen Angelegenheit der Religion tat sich aber bald dieser Unterschied hervor; wie nämlich, wenn der Fürst und sein Land verschiedener Religion waren? Für seine Person war der katholische Fürst eines protestantischen Landes auf der Seite der Katholiken; sein Land aber, das protestantisch war? Hier erwachte das Gefühl des Unterschieds auch in Rücksicht auf den allgemeinen Staatsverband. Freilich hätte er als Staatsmacht auf keiner oder auf beiden Seiten sein sollen. Das war aber jenen Zeiten nicht möglich; der Fürst von Pfalzneuburg, dessen Land evangelisch war und der im 17. Jahrhundert katholisch wurde, wurde auf dem Reichstag sowohl als in Rücksicht des Reichsk[ammer]ger[ichts] zu den katholischen Stimmen gezählt. Hingegen zu Ausgang ebendesselben Jahrhunderts bei der Religionsveränderung des Kurfürsten von Sachsen blieb seine Stimme evangelisch, so wie in d[em] folg[enden] bei anderen Religionsveränderungen ebenfalls geschah, bei Württemberg und Hessen. Ob nun gleich schon vorher nur Fürsten, die Land und Leute zu regieren hatten, Sitz und Stimme auf dem Reichstag hatten, also das Land von dem Begriff eines Standes auf dem Reichstag unzertrennlich schien, so wurde diese Unterscheidung jetzt erst legal auch in Rücksicht auf den allgemeinen deutschen Staat; und die Trennung in dieser Rücksicht fand sich da leichter und ungesuchter, wo die Trennung des Interesses des Fürsten und seiner Untertanen innerhalb eines Landes als vorgegangen und vorher konstitutionsmäßig durch

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