Die Verfassung Deutschlands

[S. 498]

|498| hat, sicher und ungestört zu bleiben. Sowenig diese Gemälde den jetzigen Besitzern ihrer Rittergüter Einsprüche zu machen vermögen, so wenig haben die staatsrechtlichen Ansprüche des Deutschen Reichs je einem Minister Besorgnisse gemacht, von ihm einen Widerspruch zu erwarten; beide, der Edelmann und der Staatsrechtslehrer, können sich ruhig ihren unschuldigen und harmlosen Ergötzlichkeiten überlassen.

Wenn die Staatsrechtslehrer sich noch damit vergnügen, die Ansprüche des Heiligen Römisch-deutschen Reichs auf Ungarn, Polen, Preußen, Neapel usw. auseinanderzusetzen, so ist auch über die politische Unwichtigkeit solcher Rechte zu bemerken, daß sie nicht sowohl das Deutsche Reich als solches, sondern vielmehr das römische Kaisertum, das Haupt der Christenheit und den Herrn der Welt angehen und [daß] der römische Kaiser und in Germanien König, wie sein Titel es aussagte, dem Wesen [nach] getrennt waren. Das Deutsche Reich konnte weder das Interesse, noch den Willen, noch späterhin die Kraft haben, dasjenige, was zur Oberherrschaft des Kaisers gerechnet werden konnte, und eine solche unnatürliche Vereinigung von Ländern, deren geographische Lage ebenso als die Individualität der Völker sie trennte, zu behaupten, um so weniger, da es selbst diejenigen Länder, welche integrierende Teile von ihm waren, nicht erhalten wollte noch konnte.

Von der Verbindung des lombardischen Königreichs haben sich noch bis auf die letzten Zeiten Spuren erhalten, aber man kann es nicht als einen wesentlichen Teil des eigentlichen deutschen Königreichs betrachten, um so weniger, da sowohl es ein eigenes Königreich war, als die deutsche Reichsstandschaft, die einigen von dessen Staaten zukam, schon längst ihre Kraft verloren hatte.

Aber in Ansehung der zum Deutschen Reich wesentlich gehörigen und Reichsstandschaft besitzenden und ausübenden Länder hat sich fast jeder Krieg des Reichs mit dem Verlust einiger derselben geendigt.

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