Die Verfassung Deutschlands

[S. 480]

|480| Anteil haben soll, durchaus unmöglich. Die Staatsgewalt muß sich sowohl für die Ausführung, als Regierung, als auch für das Beschließen darüber in einen Mittelpunkt konzentrieren. Wenn dieser Mittelpunkt für sich selbst durch die Ehrfurcht der Völker sicher und in der Person des nach einem Naturgesetz und [durch] die Geburt bestimmten Monarchen in seiner Unwandelbarkeit geheiligt ist, so kann eine Staatsgewalt ohne Furcht und Eifersucht den untergeordneten Systemen und Körpern frei einen großen Teil der Verhältnisse, die in der Gesellschaft entstehen, und ihre Erhaltung nach den Gesetzen überlassen, und jeder Stand, Stadt, Dorf, Gemeine usw. kann der Freiheit genießen, dasjenige, was in ihrem Bezirk liegt, selbst zu tun und auszuführen.

Wie die Gesetze hierüber nach und nach unmittelbar aus den Sitten selbst als geheiligte Herkommen hervorgegangen sind, so hat sich [die] Rechtsverfassung, die Einrichtungen der niedrigen Gerichtsbarkeit, die Rechte der Bürger hierin, die Rechte der Städteverwaltungen, die Einziehung der Abgaben, teils der allgemeinen, teils der zu den Bedürfnissen der Städte selbst notwendigen, und die gesetzmäßige Verwendung der letzteren, – alles hierher Gehörige hat sich aus eigenem Triebe zusammengetan und ist für sich selbst aufgewachsen, und seit es sich hervorgebracht, hat es sich auch erhalten.

Die so weitläufige Organisation der kirchlichen Anstalten ist ebensowenig durch die oberste Staatsgewalt gemacht worden, und der ganze Stand erhält, ersetzt sich mehr oder weniger in sich. – Die großen Summen, welche jährlich in einem großen Staat für die Armut verwendet werden, und die hierauf gehenden Einrichtungen von weitem Umfange, die durch alle Teile eines Landes durchgreifen, werden nicht durch Auflagen, die der Staat anzuordnen hätte, bestritten, noch auf seine Befehle die ganze Anstalt erhalten und geführt. Die Masse von Besitz und Einkünften, die hierher gehört, beruht auf Stiftungen und Gaben einzelner, so wie die ganze Anstalt, ihre Verwaltung und Betätigung ohne

Seiten: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160

EN

Kommentare

Schreibe einen Kommentar