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|480| Anteil haben soll, durchaus unmöglich. Die Staatsgewalt muß sich sowohl für die Ausführung, als Regierung, als auch für das Beschließen darüber in einen Mittelpunkt konzentrieren. Wenn dieser Mittelpunkt für sich selbst durch die Ehrfurcht der Völker sicher und in der Person des nach einem Naturgesetz und [durch] die Geburt bestimmten Monarchen in seiner Unwandelbarkeit geheiligt ist, so kann eine Staatsgewalt ohne Furcht und Eifersucht den untergeordneten Systemen und Körpern frei einen großen Teil der Verhältnisse, die in der Gesellschaft entstehen, und ihre Erhaltung nach den Gesetzen überlassen, und jeder Stand, Stadt, Dorf, Gemeine usw. kann der Freiheit genießen, dasjenige, was in ihrem Bezirk liegt, selbst zu tun und auszuführen.
Wie die Gesetze hierüber nach und nach unmittelbar aus den Sitten selbst als geheiligte Herkommen hervorgegangen sind, so hat sich [die] Rechtsverfassung, die Einrichtungen der niedrigen Gerichtsbarkeit, die Rechte der Bürger hierin, die Rechte der Städteverwaltungen, die Einziehung der Abgaben, teils der allgemeinen, teils der zu den Bedürfnissen der Städte selbst notwendigen, und die gesetzmäßige Verwendung der letzteren, – alles hierher Gehörige hat sich aus eigenem Triebe zusammengetan und ist für sich selbst aufgewachsen, und seit es sich hervorgebracht, hat es sich auch erhalten.
Die so weitläufige Organisation der kirchlichen Anstalten ist ebensowenig durch die oberste Staatsgewalt gemacht worden, und der ganze Stand erhält, ersetzt sich mehr oder weniger in sich. – Die großen Summen, welche jährlich in einem großen Staat für die Armut verwendet werden, und die hierauf gehenden Einrichtungen von weitem Umfange, die durch alle Teile eines Landes durchgreifen, werden nicht durch Auflagen, die der Staat anzuordnen hätte, bestritten, noch auf seine Befehle die ganze Anstalt erhalten und geführt. Die Masse von Besitz und Einkünften, die hierher gehört, beruht auf Stiftungen und Gaben einzelner, so wie die ganze Anstalt, ihre Verwaltung und Betätigung ohne

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