Die Verfassung Deutschlands

[S. 578]

Jenes würde dadurch bewirkt, daß alles Militär Deutschlands in eine Armee zusammengeschmolzen würde. Jeder größere Fürst wäre bei derselben geborener General, jeder wäre Inhaber eines eigenen Regiments derselben und vergäbe die Chargen desselben oder hätte seine davon abgesonderte Leibgarde und Garnison für seine Hauptstadt. In kleinere Stände würden Kompagnien verlegt oder kleinere Teile. Der Kaiser hätte natürlich die oberste Direktion dieser Armee. Die Kosten dieser Armee, die jetzt größtenteils die Landstände bezahlen – nicht, wie ehemals, der Fürst aus seinen Domänen -, würden ebenso von den Ländern getragen. Diese Kosten hätten die Landstände jährlich zu bewilligen, und zwar vereinigten sie sich hierzu aus allen Ländern insgesamt, was wohl nicht so geschehen könnte, daß von den bestehenden Landständen einige Glieder dazu deputiert würden – weil teils manche Länder keine Landstände haben, teils für ganz kleine Stände die Kosten zu groß wären -, sondern wenn zum Behuf der Aushebung des Militärs es schon notwendig wäre, daß Deutschland eine militärische Einteilung, jeder Kreis in kleinere Kreise, gegeben werden müßte, ganz unabhängig von den übrigen Gerichtsbarkeiten und Hoheiten, die mit der militärischen Einteilung gar nichts zu tun hätten, so könnten aus den Unterabteilungen nach der Anzahl ihrer Bewohner Abgeordnete erwählt werden, die die Auflagen zur Unterhaltung der Staatsmacht zu bewilligen hätten.

Diese Abgeordneten bildeten für diesen Zweck ein Korps mit der Städtebank des Reichstags, – diese Städtebank hat ohnedies durch den Verlust von mehreren Städten wieder eine Verminderung erlitten, und es ist die Frage, ob [sie] nicht noch andre Verminderungen zum eigenen Besten mancher kleineren derselben in dem Entschädigungsgeschäfte erleiden [wird], – Hamburg müßte auch angehalten werden, seinen Deputierten zu schicken. – Die kleinsten Reichsstädte von einem oder ein paar tausend Bürgern haben Stimmen in dem Reichstag, und ein ganzes Land wie Böhmen,

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