[S. 586]
|586| Beschützung Deutschlands unzuverlässig. Das österreichische Kontingent kann hierunter nicht begriffen werden, denn der Kaiser ist wegen der Schwäche oder Unzuverlässigkeit der Reichsarmee genötigt, den Krieg als Monarch anderer Königreiche mit weit größeren Anstrengungen, als seine ständischen Obliegenheiten gegen das Reich erforderten, zu führen und Deutschland den Umfang seiner anderweitigen Macht genießen zu lassen. Bei den übrigen Kontingenten aber kommen die reichsständischen Pflichten und die Sorge für das eigene Land des Standes oder sonstige eigentümliche, dem Interesse Deutschlands fremde Interessen in Kollision; hiernach kann es dann geschehen, daß der eine Stand gar kein Kontingent nach seiner eigenen, ohne Rücksicht auf die reichsständischen Pflichten stellt, der andere, wenn er es aufgestellt hat, während des noch fortdauernden Kriegs Frieden oder Neutralitätsverträge mit dem Reichsfeinde eingeht, mitten in den kritischsten Lagen sich zurückzieht und den angegriffenen Mitstand seiner eigenen Schwäche und der verwüstenden Übermacht des Feindes überläßt. Wenn die Reichsgesetze den Ständen das Recht geben, mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen und also eine Wahl zwischen ihnen und Deutschland zu haben, und die gesetzliche Klausel, insofern solche Bündnisse den Pflichten gegen Kaiser und Reich nicht widersprechen, durch einen Hauptgrundsatz der deutschen Gesetze zweideutig oder völlig eliminiert worden ist und ständische Reichstagsvota also dahin gehen können, daß ihnen ihre sonstigen Verbindungen nicht erlauben, an der Aufstellung eines Reichskontingents und der Bezahlung der Beiträge zu dem Kriege teilzunehmen, so bewirkt dieses Verhältnis einen Zustand von Hilflosigkeit für andere Stände, und diese Wirkung wird wieder selbst die Ursache, die Schwäche des Reichs zu vergrößern. Weil nämlich Deutschland sich keine Verfassung geben will, die es in Stand setzte, seine Glieder gegen auswärtige Feinde zu schützen, so ist der Stand, der in Gefahr ist, völlig in [den] Naturzustand versetzt, nicht nur berechtigt, sondern durch die Rücksicht der Selbsterhaltung verpflichtet, für sich so gut er kann zu sorgen; es wäre höchst unnatürlich und ungereimt zu fordern, daß er sich auf einen Schutz verlassen soll, der weltkundig nicht zu schützen vermag und durch das Recht, Bündnisse zu schließen, gesetzlich und rechtlich verweigert wird. Es wird den Schwächeren notwendig, sich unter den Schutz auswärtiger Mächte, die für sich ganz unabhängig Krieg und Frieden machen können, zu begeben und sich von ihnen Neutralität und Schutz garantieren

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