Die Verfassung Deutschlands

[S. 573]

Das Interesse dieser deutschen Freiheit sucht natürlicher bei einem Staate Schutz, der selbst auf diesem System der Freiheit beruht. Die Interessen, die sonst herrschend in Deutschland waren, sind teils vergangen. Preußen kann sich also nicht mehr daran anschließen; kein Krieg Preußens kann mehr der öffentlichen Meinung von neuem für einen deutschen Freiheitskrieg gelten. Das wahre, bleibende, in dieser Zeit aufs höchste geschärfte Interesse kann keinen Schutz bei ihm finden. Die Landstände der preußischen Provinzen haben ihre Bedeutung unter der Gewalt der königlichen Macht verloren. Es ist ein neues und künstliches Abgabensystem in den preußischen Ländern eingeführt worden, das auch in den neu ererbten Ländern, die Privilegien und Abgaben nach alten Rechten und Herkommen hatten, geltend gemacht worden ist.

Gegen diese Last der Abgaben in den preußischen Staaten, gegen die Unterdrückung der Privilegien können die deutschen Untertanen Preußens weder beim Kaiser noch bei den Reichsgerichten Hilfe erwarten.

Außer den minder mächtigen Ständen, wie die Reichsstädte usw., haben die Landstände der deutschen Länder, schon weil die kaiserlichen Erblande selbst ein Staat sind, der auf Repräsentation sich gründet und worin das Volk Rechte hat, und besonders wegen der gerichtlichen Hilfe beim Reichshofrat, ein natürliches Interesse, auf den kaiserlichen Hof zu sehen und die Unterstützung desjenigen, was die Welt jetzt unter deutscher Freiheit versteht, [von ihm] zu erwarten.

Diese Art der Freiheit hat natürlich immer mehr leiden müssen, je mehr die andere Art deutscher Freiheit zugenommen hat und je mehr sich die Macht des Staats über die einzelnen Glieder verminderte.

Im Westfälischen Frieden ist die Souveränität oder wenigstens die Oberherrlichkeit des Kaisers über Reichsstädte, welche den Kaisern zukam und welche an die Reichsstädte,

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