Die Verfassung Deutschlands

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|596| nicht geschehen kann, so geschieht es notwendig durch Krieg. Die Jülich-Bergische Sukzessionssache […]

6.

Die Rechtseinrichtung ist also so beschaffen, daß, wenn in staatsrechtlichen Verhältnissen Recht gesprochen wird, nicht exequiert werden kann, außer wenn die Interessen einen ohnmächtigen Stand betreffen; ist dies aber nicht der Fall, und gewöhnlich kommt es zu keinem Rechtsurteil, sondern wird nach der Macht und den politischen Verhältnissen entschieden.

Daß die Staatsgewalt vorhanden sei, ist die Forderung, und zwar soll sie nicht ein bloßes Gedankending sein, sondern Ausführung und Realität haben; und daß diese Ausführung eine wirkliche Ausführung sei, ist gegen denjenigen, der sich der Unterwürfigkeit weigert, rechtliches Verfahren angeordnet; aber die Realisation dieses rechtlichen Verfahrens ist ein Gedankending.

Kap.
Rechtmäßigkeit, daß die Ausübung der Staatsgesetze nicht zustande kommt

Es ist im vorhergehenden Kapitel ausgeführt worden, daß der Staat dadurch ein Gedankenstaat bleibt, daß das rechtliche Verfahren keine Ausführung hat; die Kraft des rechtlichen Verfahrens wird durch Macht gehindert, und man müßte zunächst darüber urteilen, daß diese Verhinderung etwas Unrechtliches, und zwar, weil sie das Bestehen des Staates selbst und die Staatsgewalt betrifft, das größte Verbrechen, Hochverrat und Verbrechen der verletzten Majestät ist. Allein man würde sich irren, wenn man bloß nach dem Begriff urteilen wollte; denn die Widersetzung gegen die Beschlüsse der Staatsgewalt ist selbst in die Form Rechtens erhoben worden; es wird rechtlich gehandelt, wenn der Staat daran verhindert wird, ein Staat zu sein, indem die Macht rechtmäßig ist, welche sich ihm widersetzen kann.

Daß der Staat nur ein Gedankending ist, liegt darin, daß er als Staat keine Macht hat, sondern daß die Macht in den Händen der Einzelnen ist, und die Macht durch Wahlkapitulation, Friedensschlüsse gegenseitig anzuerkennen und also rechtlich zu machen, dies ist, seitdem das Verhältnis des Staats zu den Einzelnen ein Gegenstand von Verträgen wurde, die allgemeine Tendenz des

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