Die Verfassung Deutschlands

[S. 497]

|497| Stammbesitzungen, Bayern in den Besitz von Donauwörth usw. kam.

Eine Menge, die durch diese Auflösung der Kriegsmacht und Mangel an Finanzen keine Staatsgewalt zu bilden gewußt hat, ist unvermögend, seine [sc. des Volkes] Unabhängigkeit gegen auswärtige Feinde zu verteidigen. Es muß sie notwendig, wenn nicht auf einmal, doch nach und nach, zugrunde gehen sehen, im Kriege allen Plünderungen und Verwüstungen ausgesetzt sein, muß notwendig die Hauptkosten desselben für Freund und Feind tragen, muß Provinzen an auswärtige Mächte verlieren und bei vernichteter Staatsgewalt über die einzelnen Glieder und verlorener Oberherrlichkeit über die Vasallen nichts als souveräne Staaten in sich schließen, die als solche nach der Macht und List sich gegeneinander verhalten, deren stärkere sich ausbreiten und deren schwächere verschlungen werden und die bedeutenderen gegen eine große Macht doch wieder ohnmächtig sind.

[3. Das Reichsgebiet]

Die Länder, welche das Deutsche Reich in dem Fortgang mehrerer Jahrhunderte verloren hat, machen eine lange traurige Liste aus. Die Staatsrechtslehrer, teils weil überhaupt die Gesetze der Verfassung und der Organisation der Staatsgewalt zunichte geworden [sind] und wenig oder nichts abzuhandeln geben, müssen sich über die Beschreibung der leer und bedeutungslos gewordenen Zeichen als Insignien dessen, was war, und der Ansprüche halten, teils führen diese Ansprüche eben die tröstende Rührung mit sich, mit welcher ein verarmter Edelmann die letzten Überreste seiner verschwundenen Ahnen bewahrt, – ein Trost, der den Vorteil

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