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|467| Gesetzeszustand beruht, [so] daß es für eine geraubte Kuh nicht der Mühe wert ist, den Kopf aufs Spiel zu setzen, noch gegen eine zehnfach und unendlich überlegene Macht (wie die [des] Staats) unverhohlen sich mit seiner Einzelheit zu setzen, kannte er nicht, sondern war vollständig und ganz in dem Seinigen. (Den Franzosen ist entier „ganz“ und „eigensinnig“.)
Aus diesem eigenwilligen Tun, das allein Freiheit genannt wurde, bildeten sich Kreise von Gewalt über andere nach Zufall und Charakter, ohne Rücksicht auf ein Allgemeines und mit wenig Einschränkung von dem, was man Staatsgewalt nennt; denn dies war im Gegensatz gegen die Einzelnen fast gar nicht vorhanden.
Diese Kreise von Gewalt fixierte die fortgehende Zeit. Die Teile der allgemeinen Staatsmacht wurden eine Mannigfaltigkeit von ausschließendem, vom Staat selbst unabhängigem und nach keiner Regel noch Grundsatz verteiltem Eigentum. Dies mannigfaltige Eigentum bildet nicht ein System von Rechten, sondern eine Sammlung ohne Prinzip, deren Inkonsequenzen und Verworrenheit des höchsten Scharfsinns bedurfte, um bei vorkommender Kollision sie gegen ihre Widersprüche so viel [wie] möglich zu retten, oder vielmehr der Not und Übermacht bedurfte, um sich miteinander zu vertragen; vorzüglich aber, in Rücksicht aufs Ganze, der speziellsten göttlichen Providenz, um es notdürftig zu erhalten.12)
12) Im Manuskript gestrichen: Das deutsche Staatsrecht ist daher eine Sammlung von Privatrechten; jeder einzelne Teil des Staats, jedes Fürstenhaus, jeder Stand, jede Stadt, Zunft usw., alles was Rechte in Beziehung auf den Staat hat, hat sich diese selbst erworben; der Staat hatte zunächst keine andere Verrichtung dabei, als es zu bestätigen, daß seine Macht ihm entrissen wurde.
Die politischen Gewalten und Rechte sind nicht nach einer Organisation des Ganzen berechnete Staatsämter, die Leistungen und Pflichten des Einzelnen sind nicht nach dem Bedürfnisse des Ganzen bestimmt, sondern jedes einzelne Glied der politischen Hierarchie, jedes Fürstenhaus, jeder

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