[S. 602]
|602| nicht durch die richterliche Gewalt entschieden werden soll; der Kaiser [hat sie] sich selbst seiner obersten richterlichen Gewalt vorbehalten, d. h. vielmehr sich als oberstem Glied der Staatsmacht, als Repräsentanten des Staats. Die Entscheidung muß mit Einwilligung des mächtigen Standes genommen werden, sonst widersetzt er sich durch die Massen oder hat so wie der schwache das Recht, fremde Mächte als Garanten zur Unterstützung dessen, was er sein Recht nennt, zum Beistand aufzurufen, und [nach] dem Gewicht oder Waffenglück und Interesse, das sie für sich dabei haben, entscheidet sich der Streit; ohne Spur von gerichtlicher Verhandlung.32) Was vor dem Landfrieden die Faust und tolle Kühnheit, persönliche Kraft entschied, wird nunmehr durch Politik, d. h. durch Unterstützung von Mächtigeren und die Macht derer, die für den Augenblick gleiches Interesse haben, und die günstigen Umstände, d. h. das augenblickliche Unvermögen derer, die ein entgegengesetztes Interesse [haben,] entschieden. An die Stelle des plötzlichen Losschlagens ist Berechnung der Folgen; des persönlichen Mutes Berechnung der Kräfte des Gegners; an die Stelle der Faust Berechnung der Mächte überhaupt, die für oder gegen ein Interesse hätten, getreten. Der Unterschied ist, wie wenn Jungen oder Greise Schach spielen; oder wie zwischen einem Tournierkampf und den Feldzügen eines Fabius; dort mit einem ebenbürtigen Stoß auf Stoß, selbst mit Lebensgefahr; alles um den Dank der Dame und um Ehre; hier bedächtige und künstliche jahrelange Beobachtung und Umgehung des Gegners, alles um den Besitz. Weder über die Fehden noch über das jetzige politische Ringen sitzen Richter zu Gerichte.
32) Am Rand: Diese Eifersucht größerer Mächte, ihre Fähigkeit, sich um auswärtige Angelegenheiten zu bekümmern, eine Fähigkeit, die das Deutsche Reich nicht hat; wo hat das Deutsche Reich eine Vermittlung übernommen oder durch sein Gewicht einen Krieg verhindert, auf den Frieden Einfluß gehabt?
Diese Eifersucht hat Parma, Modena, Genua, Lucca, sogar S. Marino erhalten, aber in Jahren kann sie brechen, und diese Staaten haben keinen Reichsverband, kein Kammergericht usw.
Der Westfälische Friede ist eines der wichtigsten Grundgesetze über den Besitz jedes Standes; welche Macht ist es, die ihn und die übrigen Reichsgesetze und Friedensschlüsse erhielte.
Im Westfälischen Frieden selbst ist allen, die in den von ihm festgesetzten Rechten gekränkt würden, zugestanden, sich durch Selbsthilfe in den Besitz zu setzen; um dies zu vermögen, muß man Macht genug dazu haben, – der Angriff oder die Selbsthilfe wird eine Sache der Berechnung und der Politik.

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