Die Verfassung Deutschlands

[S. 529]

|529| das Erzbistum Bremen, das Bistum Verden und die Stadt Wismar erhielt, die nach der Theorie vom Deutschen Reiche abhängig blieben, der Praxis nach aber von ihm und seinem Interesse getrennt wurden, so daß Schweden außer dem politischen Einfluß als Macht, und zwar auch diesen als Garant gesetzlich, auch einen beständigen rechtlichen als Mitglied des Reichs selbst bekam.

So töricht sind die Menschen, über idealischen Gesichten der uneigennützigen Rettung von Gewissens[-] und politischer Freiheit und in der inneren Hitze der Begeisterung die Wahrheit, die in der Macht liegt, zu übersehen und so ein Menschenwerk der Gerechtigkeit und ersonnene Träume gegen die höhere Gerechtigkeit der Natur und der Wahrheit sicher zu glauben, welche aber der Not sich bedient, die Menschen unter ihre Gewalt, aller Überzeugung und Theorie und inneren Hitze zum Trotz, zu zwingen. Diese Gerechtigkeit, daß eine fremde Macht, die ein schwacher Staat an seinen inneren Angelegenheiten teilnehmen läßt, zu Besitz in demselben gelange, hat sich im Westfälischen Frieden auch in Rücksicht auf das Herzogtum, nachmalige Königreich Preußen geäußert; dieser Herzog hat das Erzbistum Magdeburg, die Bistümer Halberstadt, Kamin und Minden erhalten. Wäre das Haus Brandenburg wie das Haus, das jetzt in die herzogliche Würde von Pommern usw. trat, auch nicht zugleich eine auswärtige fremde Macht gewesen, so hätte die Verminderung der Anzahl deutscher Stände und ihre Verschmelzung in eine wenn auch ganz einheimische Macht [dennoch] die Wirkung gehabt, die Macht des Allgemeinen zu mindern, weil die vorhin kleineren Teile nunmehr eine Macht bilden, die der Macht des Ganzen sich zu widersetzen fähig ist.

Schweden verlor durch die Friedensschlüsse, die es nach dem Tode Karls XII. mit Hannover, Preußen, Dänemark und Rußland zu machen genötigt war, den meteorischen, von seinem tapferen König erzwungenen Platz unter den Mächten Europas und damit auch seine Macht in Deutschland;

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