[S. 574]
|574| d. h. ihre Magistrate, im Lauf der Zeiten verpfändet worden ist, für uneinlöslich erklärt worden. Der vom Kaiser gesetzte Schultheiß, oder welchen Titel er in anderen Städten hatte, mußte immer die Magistrate in einer gewissen Achtung erhalten. Sie befanden sich [in] einer Art von Aufsicht unter den Augen einer von ihnen unabhängigen Person, die durch ihren Zusammenhang mit dem Reichsoberhaupt Gewicht haben mußte. Seitdem den Reichsstädten im Westfälischen Frieden dadurch, daß die an sie verpfändete Staatsmacht uneinlösbar wurde, ihre Freiheit einer Art völlig gesichert worden ist, hat die andere Art der Freiheit desto mehr gelitten; es ist bekannt, in welchen Druck der Abgaben, Vernachlässigung der Rechtspflege, Schuldenlast, überhaupt in welche innere Verdorbenheit so viele Reichsstädte versunken sind, in welchen die Bürgerschaften keine Aufsicht auf die Verwaltung und Verwendung der öffentlichen Ämter, keine Stimme auf Ausschreibung der Abgaben hatten, in welchen die Auflagen und ihre Verwendung, die Besetzung der Ämter völlig in die Gewalt und Willkür der Magistrate gekommen sind. Einigen hat es geglückt, sich von jener deutschen Freiheit der Magistrate durch Hilfe des Kaisers zu befreien, andere waren durch die Folgen jenes Systems schon vor dem letzten Kriege in große Verlegenheit und Verwirrung der Finanzen dadurch gestürzt worden, die durch diesen nicht wenig vermehrt worden ist.
Was die fürstlichen Staaten betrifft, so sind seit dem Westfälischen Frieden Kammerzieler, Kosten der Kontingenter, der Reichstagsgesandtschaften usw. auf die Landstände gewälzt worden.
27)Der Fürstenrat machte im Jahre 1670 – [22] Jahre nach der Erringung der deutschen Freiheit durch den Westfälischen Frieden – ein Reichstagsgutachten an den Kaiser, worin die bisherige Art, nach Verträgen den Beitrag zu den
27) Am Rand: Pütt[er] 2, S. 271-73 ff. [Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs, Göttingen 1786]

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