Die Verfassung Deutschlands

[S. 592]

Um dieses Mangels willen sowohl an Kriegs- als an Geldmacht kann Deutschland nicht als Staat angesehen werden, es ist unvermögend sich zu verteidigen, …

3.

II.

Ein Staat, dem die Kraft genommen ist, sich gegen auswärtige Staaten zu verteidigen, der keine Macht hat, im Innern weder die oberste Gerechtigkeitspflege zu handhaben, noch seine Gerechtsame über das Ganze gegen die einzelnen, die dieselben an sich reißen, zu erhalten, muß notwendig im Kriege allen Plünderungen und Verwüstungen ausgesetzt [sein], die Hauptkosten desselben, die Freund und Feind hat, tragen, Provinzen an auswärtige Mächte verlieren, er muß die Gerechtigkeit der Politik und dem Schicksal überlassen und bei vernichteter Staatsmacht über die einzelnen Glieder und verlorener Oberherrlichkeit über die Vasallen nichts als souveräne Staaten in sich schließen, von denen nach dem bloßen Gesetze der Macht und Klugheit die stärkeren sich ausbreiten und die schwächeren verschlungen werden; ein solcher Staat muß in den Zustand vor dem Landfrieden geraten, nur daß dieser Zustand durch den veränderten Charakter der Menschen und Instrumente der Gewalt friedlicher aussieht.

A. Schicksal Deutschlands gegen auswärtige Mächte

Die Länder, die das Deutsche Reich in dem Fortgang mehrerer Jahrhunderte verloren hat, machen eine lange traurige Liste aus; und die Staatsrechtslehrer tun sich noch viel auf die großen Ansprüche zugut, die Deutschland hat, und führen dieselben mit eben der tröstenden Rührung auf, mit welcher ein verarmter Edelmann die Gemälde seiner Ahnen, den letzten Überrest seiner verschwundenen Größe bewahrt; beide werden gleich wenig in ihrem Troste gestört. Die Ansprüche der Staatsrechtsgelehrten haben noch keinem Minister Besorgnisse erweckt, und nach den Gemälden der adligen Ahnen sind weder die Gläubiger lüstern, noch kommt der Besitzer selbst in Versuchung, sie zu verkaufen, weil der Preis viel zu tief unter dem Werte stünde; und jene Ansprüche wie diese Bilder modern ruhig zusammen. Zuweilen machen die Eigentümer sich das Vergnügen, sie abzustauben und sich unschuldige Ergötzlichkeit in ihrer Betrachtung zu verschaffen.

Wenn noch von Ansprüchen des Deutschen Reichs auf Ungarn, Polen, Preußen, Neapel usw. bei den Staatsrechtslehrern die Rede

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