Die Verfassung Deutschlands

[S. 518]

|518| Charakter und sein Schicksal nicht bezwungen. Das allgemeine Elend der Religionskriege und besonders des Dreißigjährigen Kriegs hat sein Schicksal vielmehr weiter und stärker entwickelt, und ihre Resultate waren eine größere und konsolidiertere Trennung und Vereinzelung.

Die Religion, statt durch ihre eigene Spaltung sich vom Staate abzusondern, hat vielmehr diese Spaltung in den Staat hineingetragen und am meisten beigetragen, den Staat aufzuheben, und sich so in das, was Verfassung heißt, hineingeflochten, daß sie Bedingung von Staatsrechten ist.

Schon in den besonderen Staaten, woraus Deutschland besteht, sind sogar Bürgerrechte an sie geknüpft. An dieser Intoleranz haben [beide] Religionen gleichen Anteil und keine der andern nichts vorzuwerfen. Die österreichischen und brandenburgischen Fürsten haben der reichsgesetzmäßigen Intoleranz zum Trotz religiöse Gewissensfreiheit für höher geachtet als die Barbarei von Rechten.

Die Zerrüttung durch die Trennung der Religion war in Deutschland vorzüglich stark, weil das Staatsband in keinem Lande so lose war als in diesem, und die herrschende Religion mußte um so erbitterter auf diejenigen sein, die sich trennten, weil mit der Religion nicht nur das innerste Band der Menschen zerrissen wurde, sondern weil hiermit gewissermaßen fast das einzige Band zerrissen war, dahingegen in anderen Staaten noch eine Menge Verknüpfungen in ihrer Festigkeit blieben. Weil schon die Gemeinschaft der Religion eine tiefere Gemeinschaft, die der physischen Bedürfnisse, des Eigentums, des Erwerbs hingegen eine niedrigere und die Forderung der Trennung an sich unnatürlicher ist als die Forderung, daß eine bestehende Vereinigung bleibe, so zeigte sich die katholische Kirche fanatischer, weil ihre Forderung im allgemeinen auf Verbindung und das Heiligste dieser Verbindung ging, und wollte höchstens von Gnade und Duldung, nichts vom Recht, d. h. dem Fixieren der Trennung

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