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|584| Gesetze als Pferde. Die Gerichtshöfe können Gerichtssprengel von sehr verschiedenem Umfang haben; ob hier ein Edelmann, dort ein Stadtgericht erste Instanz, ob die höchsten Instanzen verschieden sind, ob eine höchste Instanz für einen ganzen Staat aufgestellt ist, ist gleichgültig.
Ebenso unabhängig vom Staat oder ungleichförmig kann die Ernennung zu Gerichtsstellen, zu den Städtemagistraten, Dorfschultheißen, anderen Ämtern der Verwaltung sein. Einrichtungen, welche diese Umstände betreffen, sind nur relativ wichtig für den Staat, innerhalb einer gewissen Grenze gleichgültig für seinen Hauptzweck; aber ein und ebendieselbe Macht ist bereit, die abweichenden Aussprüche abweichender Gesetze zu unterstützen und ihre Kraft zu handhaben.
Eben[sowenig] hört eine Menge [damit] auf, zu einem Staate zu gehören, daß ihre Teile verschiedene Abgaben bezahlen. Diese Ungleichheit findet wieder fast in allen europäischen Staaten statt. Davon nicht zu reden, daß die natürliche Ungleichheit der Beiträge zu den Staatsausgaben, die durch Ungleichheit des Reichtums entspringt, so gar nicht den Staat auflöst, daß die Staaten eigentlich darauf beruhen, so findet fast allgemein eine Ungleichförmigkeit schon in Rücksicht auf die verschiedenen Stände [statt]; Adel, Geistlichkeit, Bürger- und Bauernstand tragen fast nirgend in gleichem Verhältnis bei; ebenso große Verschiedenheit findet, abgesehen von den Ständen, in Rücksicht der verschiedenen Provinzen, die zu einem Staate gehören, [statt]; der ungeheure Unterschied hierin in Frankreich überhaupt und z. B. besonders in Betracht des Salzes ist bekannt. (In einigen Provinzen war der Preis des
Salzes unter 6 Sous, in anderen über 12 Sous.) Ebensowenig Einheit ist notwendig in Rücksicht auf Steuern von Häusern und liegenden Gründen; wie verschieden sind nicht die Abgaben durch auf dem Gut haftende Servituten, dann Bodenzinsen und so weiter. Ebensowenig mag darin ein Zusammenhang sein, in welche Kassen diese Abgaben fließen, ob auf einem Acker ein Edelmann die Jagdgerechtigkeit, die Stadt die Grundsteuer, eine Abtei den Zehnten hat, – wenn nur ein Mittelpunkt ist, dessen Macht durch ein – wenn schon durchaus ungleiches – Zusammenströmen gehalten wird; es läßt sich auch denken, daß die Macht des Staats, insofern sie Geld nötig hat, durch gar keine Beiträge der einzelnen Eigentümer genährt wird – in der Lehensverfassung fand der Fall statt, wo der Staat als solcher kein Geld nötig hatte und sehr mächtig war -; oder wenn ihm Geld notwendig ist, so ist es denkbar, daß er durch Domänen die Staatsausgaben bestreitet und nicht einmal ein Mittelpunkt für die Abgaben ist, sondern daß diese auf die mannigfaltigste Art sowohl

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