[S. 511]
|511| Kammergericht absichtlich aus dem Grundsatze, die Großen seine Macht fühlen zu lassen, zögerte, hemmen sie für sich den Gang der Justiz.
Es ist natürlich, daß, da beim Reichshofrat, dessen Mitglieder vom Kaiser ernannt werden, eine Menge dieser Übelstände wegfällt, auch z. B., ungeachtet des Rechts dazu, noch kein Fall einer itio in partes vorgekommen ist und manche Formen unmittelbar das Recht selber zu fördern, als sich in Zögerungen vollkommener Formalitäten einzulassen [angetan sind], in neueren Zeiten immer mehr Justiz beim Reichshofrat gesucht wird.
Das Bedürfnis einer Verbesserung der Justiz ist immer zu sprechend gewesen, als daß man nicht hätte auf sie bedacht sein sollen; aber die Art, wie der letzte Versuch Josefs II., eine obgleich reichsgesetzmäßige, aber seit zweihundert Jahren unterbliebene Reichskammergerichtsvisitation zu veranstalten, ausgefallen ist, und die Gründe, warum unverrichteter Dinge auseinandergegangen worden ist, sind im allgemeinen keine anderen als die des Zustands der Reichsjustiz überhaupt, daß nämlich die Stände sich wohl zur Rechtspflege assoziieren, aber in dieser Vereinigung nichts von ihrer Existenz gegeneinander, die auf Trennung und Ungemeinschaftlichkeit [beruht], aufgeben wollen, daß [sie] sich verbinden, ohne doch etwas Gemeinschaftliches haben zu wollen.
Auf diese Art wird schon das Rechtsprechen an und für sich, ohne alle Rücksicht auf seine Ausführung, gehindert. Wie es aber mit der Exekution dieser reichsgerichtlichen Bescheide [bestellt ist], wenn sie sich aufs Staatsrecht und auf wichtige Gegenstände desselben beziehen sollten, ist bekannt. Die wichtigeren hierher gehörigen Angelegenheiten gehören ohnehin nicht den Reichsgerichten, sondern dem Reichstage an. Damit werden sie unmittelbar aus der rechtlichen Sphäre hinweg in die der Politik gespielt; denn wo die oberste Staatsgewalt spricht, da macht sie nicht eine Anwendung der Gesetze, sondern sie gibt ein Gesetz.

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