Die Verfassung Deutschlands

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|601| nicht einmal mehr stattfindet. Dagegen ist ein anderer Unterschied, der sich nicht sowohl auf Grundsätze und Recht bezieht als auf die Klugheit, eingetreten.

Im Lauf der Zeiten hat sich nämlich die Macht der Staaten, von denen die kleineren umgeben sind, völlig verändert, die großen Länder sind zu innerem Bestand gekommen und zu Staaten geworden; unter allen europäischen Staaten ist damit ein solcher Zusammenhang entstanden, daß sie, innerlich beruhigt, Muße haben, ihre Aufmerksamkeit auf außen zu wenden und ihr Gewicht bei anderen geltend zu machen.

Eine Verbindung von Reichsstädten im südlichen Deutschland führte glückliche Kriege gegen die verbündeten Fürsten und Barone desselben; die Flotten der Hansa waren den nördlichen Reichen furchtbar, sie beherrschten die nördlichen Meere. Eine Verbindung von Adel mit Sickingen eroberte Kurfürstentümer; Moritz von Sachsen machte den mächtigen Karl, Kaiser Deutschlands, Herrn Italiens, Spaniens, Ungarns, der Niederlande, Mexikos und Perus zittern und zwang ihn zu Frieden, und das ohne Hilfe von fremder Macht, zur Zeit, in welcher Karl nicht sonst beschäftigt oder in Not war.

Diese Zeiten sind vorbei; auf das Beispiel Venedigs, das sich später gegen die Ligue von Cambrai erhielt, oder gar des Marquis de Brandebour und seines Widerstands gegen die Vereinigung der größten Mächte Europas wird sich kein deutscher Reichsstand berufen noch verlassen wollen. Das Verhältnis der Macht, wenn die deutschen Stände auch mächtiger geworden sind, hat sich völlig verändert; sie sind gegen die Staatskolosse zu Pygmäen geworden; von ihrer Macht als einzelne können sie ihre Erhaltung nicht hoffen, ebensowenig von ihrer Vereinigung; die Politik ist für sich zu berechnend geworden, als daß nicht jeder Einzelne in seiner Verbindung entweder Verlust oder wenigstens geringeren Vorteil, als ein anderer hat, sollte erblicken können, und die Eifersucht dieses Nachstehens muß sie trennen. Außerdem aber müßten die deutschen Stände gerade in einer Vereinigung dasjenige aufgeben, was sie bezwecken oder wofür sie kämpften; nämlich sie müßten einem Allgemeinen, Gesetzen der Vereinigung sich unterwerfen, eine Macht des Ganzen über sich setzen, und gerade dies ist es, wogegen sie sich bemühen.

Schon die Natur der Sache hebt Landesherrschaft, Souveränität über den Kreis der Gerichte. Der Westfälische Friede hat ausdrücklich fremde Mächte zu Garanten angenommen; die Praxis hat alle wichtigen Fälle durch Unterhandlungen oder Krieg entschieden; Reichsgesetze haben ausgemacht, daß solche Fälle vor Kaiser und Reich gezogen werden soll[en], also durch die gesetzgebende,

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