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|510| daß sie unvermögend sind, sie auszufertigen. Es ist von Kaiser und Reich und dem Reichskammergericht anerkannt, daß das Reichskammergericht noch weniger als der Reichshofrat der Menge seiner Geschäfte gewachsen ist.
Kein Übel scheint einer leichteren Abhilfe fähiger und [nichts] einfacher zu sein, [als] daß, wenn auch nicht mehrere getrennte Gerichte errichtet werden sollten, die Anzahl der Richter der bestehenden Gerichte vermehrt und hierdurch sowohl die Besorgung der Geschäfte unmittelbar beschleunigt, als auch eine Trennung desselben Gerichts in mehrere Abteilungen [bewirkt] und auf diese Art der Sache nach mehrere Gerichte errichtet würde[n]. Ein so einfaches Mittel ist aber in Deutschland nicht möglich ausgeführt zu werden; beschlossen ist es wohl und die Anzahl der Beisitzer des Kammergerichts auf 50 erhöht worden, aber das Deutsche Reich vermochte nicht die Besoldungen dieser Richter auf[zu]bringen. Die Anzahl sank im Lauf der Zeiten auf zwölf und weniger herab, bis sie endlich auf fünfundzwanzig gekommen ist.
Die offiziellen Berechnungen ergeben, daß die Anzahl der jährlich anhängig gemachten Rechtshändel die Anzahl derjenigen, welche zu entscheiden möglich ist, wenn die Relation einer einzigen Rechtssache nicht, wie sonst geschah, mehrere Jahre, sondern doch zuweilen mehrere Monate dauert, um sehr vieles übertrifft, so wie dann auch hiernach notwendig und nach angestellten Zählungen viele tausend Rechtssachen unentschieden liegen und die Sollizitatur, wenn auch ihre größten Mißbräuche wegfallen und Juden nicht mehr einen Handel auf diesen Artikel etablieren, ein notwendiger Übelstand ist; denn bei der Unmöglichkeit, daß alle anhängig gemachten Rechtshändel abgeurteilt werden, ist es für die Parteien notwendig, sich alle Mühe zu geben, daß die ihrigen den Vorzug einer richterlichen Entscheidung erhalten.
Tausend andere Kollisionen über die Präsentation der Beisitzer, die itio in partes, haben oft das Reichskammergericht für mehrere Jahre in Untätigkeit versetzt, und ohne daß das

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