Die Verfassung Deutschlands

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|501| Rechts, daß nicht nur in Religionssachen, und zwar auch in denjenigen, welche ganz den äußeren Religionszustand, das Reinweltliche desselben, betreffen, sondern auch in anderen, das ganze Reich angehenden Gegenständen die Mehrheit der Stimmen auf dem Reichstag nicht verbindend sein sollte, – daß das Deutsche Reich seine an Reichsstädte verpfändeten Souveränitätsrechte nicht mehr einlösen dürfe usw.

Im nächsten Friedensschlusse, nämlich im Nimwegischen, der ohne Reichsdeputation zustande kam, aber vom Reiche ratifiziert wurde – und damit auch die Klausel desselben, daß von Reichs wegen kein Widerspruch gegen denselben sollte angenommen werden -, wurde die Hoheit des Reichs über die Grafschaft Burgund aufgegeben, und einige Striche Lands im nördlichen Deutschland änderten ihre Herren, und im südlichen [änderten sich] die Besatzungsrechte Frankreichs in deutschen Festungen.

Das Deutsche Reich bietet aber außer seinem Verlust in Friedensschlüssen ihm ganz eigene Erscheinungen dar, welche bei anderen Staaten nicht leicht vorkamen: im tiefsten Frieden, nämlich nach dem Nimwegischen Friedensschlusse, gingen zehn Reichsstädte des Elsaß und andere Landschaften an Frankreich verloren.

Der Rjswjker Friede wurde so im Beisein einer Reichsdeputation geschlossen, daß diese nicht zu den Konferenzen mit den auswärtigen Gesandten zugelassen [war], sondern nach dem Gutbefinden des kaiserlichen Nachrichten erhielt und um Beistimmung angesprochen wurde. Dieser Friedensschluß bestätigte die französische Besitznahme jener Länder, erwarb dagegen dem Reiche eine Reichsfestung, Kehl, enthielt aber die berühmte Klausel wegen des Religionszustandes in den eroberten, von Frankreich zurückgegebenen Ländern, welche den protestantischen Ständen soviel zu tun gab und über die Pfalz soviel Unheil bringen half.

An den Badenschen Friedensunterhandlungen nahm keine Reichsdeputation Anteil, und der Friedensschluß selbst brachte

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