Die Verfassung Deutschlands

[S. 494]

|494| Gulden [an]; und wenn in anderen Staaten der Bestand der obersten Kriegskasse, besonders wenn er so gering sein sollte, eben nicht öffentlich bekannt gemacht wird, so hat diese Bekanntmachung beim Deutschen Reiche auf die feindlichen Kriegs- und Friedensoperation[en] gegen die Reichsoperation weiter keinen Einfluß.

Die Grundsätze, die hierin herrschen, daß die Beschlüsse der Majorität für die Minorität keine verbindende Kraft haben, daß sich wegen anderweitiger Verbindungen in die von der Majorität beschlossenen Ausschreibungen von Römermonaten nicht eingelassen werden könne, sind dieselben, die in Rücksicht auf die ständischen Pflichten wegen der Kriegsmacht gelten.

Wenn es ehemals in Rücksicht auf Finanzen eine Art von Staatsmacht in den Reichszöllen, Abgaben der Reichsstädte und dergleichen gab, so waren jene Zeiten doch so durchaus von der Idee eines Staats und dem Begriff eines Allgemeinen entfernt, daß diese Einkünfte als vollkommenes Privateigentum des Kaisers betrachtet wurden und der Kaiser die Einkünfte verkaufen, was aber ganz unbegreiflich ist, die Stände sie kaufen oder zu einem in der Folge unablöslich gemachten Pfand machen konnten, so wie auch unmittelbare Staatsgewalt gekauft oder zum Pfand genommen wurde, über welchem ein stärkerer Zug von Barbarei eines Volks, das einen Staat bildet, sich nicht auftreiben läßt.

Es ist jedoch nicht zu leugnen, daß das Bedürfnis, Finanzen für Deutschland zu erschaffen, von Zeit zu Zeit gefühlt und Vorschläge gemacht worden sind, Geldquellen für das Reich als einen Staat zu gründen. Weil zugleich die Stände nicht gesonnen sein konnten, diese Geldmacht durch Gesetze zu Beiträgen zu bewerkstelligen, indem damit etwas der Einrichtung, wie sie in einem Staat sind, Ähnliches zustande gekommen wäre, so müßte beides vereinigt werden: einen bleibenden Fonds für den Staat zu finden und die Stände weder zu beschweren noch auf irgendeine Art [und] Weise zu verbinden. Weil der Umstand, daß die Stände weder beschwert

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