Die Verfassung Deutschlands

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|454| unendlich menschlicher, glücklicher und gescheiter zu glauben, so kindisch und albern wäre es, nach einem solchen Zustande – als ob er allein Natur wäre – sich zurückzusehnen und den Zustand, worin Gesetze herrschen, nicht als notwendig – und einen Zustand der Freiheit – zu achten zu wissen. – Der feste Bestand, den nach und nach jene Besitze erhielten, brachten eine Menge von Rechten hervor, welche ohne Einheit, ohne Prinzip, mehr eine Sammlung als ein System bilden konnten und deren Inkonsequenzen und verworrene Mannigfaltigkeit des höchsten Scharfsinns bedurften, um sie gegen ihre Widersprüche soviel als möglich zu retten und hier und da Einheit in sie hineinzubringen.

So ist ein Staatsgebäude entstanden, dessen einzelne Teile, jedes Fürstenhaus, jeder Stand, jede Stadt, jede Zunft, alles, was Rechte in Rücksicht auf den Staat besitzt, sich selbst diese erworben, nichts vom Allgemeinen, vom Staate als Ganzem zugeteilt erhalten haben.

Der Staat hatte immer das nur zu bestätigen, was seiner Macht entrissen wurde; die politische Gewalt und Recht des Einzelnen, als Staatsbeamten und Staatsbürgers, ist nicht ein Anteil, der nach einer Organisation des Ganzen berechnet wäre; die Pflichten des Einzelnen oder seines Amtes werden ebensowenig im Verhältnis auf dasselbe gefordert; sondern in Deutschland hat das einzelne Glied des politischen Körpers seine Gewalt im Staate sowie seine Rechte und Pflichten persönlich seiner Familie, seinem Stande oder seiner Zunft zu verdanken; und der Stand, Zunft usw. hat sie vom Zufall voriger Zeiten. Die Grundsätze des Systems des deutschen öffentlichen Rechts sind daher nicht aus der Einheit eines staatsrechtlichen Begriffs, wie etwa der Begriff einer Monarchie, Aristokratie, Demokratie usw. ist, [abzuleiten;] sondern es sind Erzählungen von Wirklichkeiten, denn der Besitz war früher als das Gesetz, und er ist nicht aus Gesetzen entsprungen, sondern was selbst errungen war, ist zum gesetzlichen Rechte gemacht worden. Nach seinem ursprünglichen Rechtsgrunde ist daher das deutsche Staatsrecht

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