Die Verfassung Deutschlands

[S. 606]

|606| selbst zu bestreiten; Staatseinkünfte sind ganz überflüssig. Man hat in den neuesten Zeiten das andere Extrem von einer Finanzlosigkeit gesehen, nämlich daß jede Ausgabe, die ein Staatsamt, bis aufs Dorfrichteramt (juge de paix) und noch weiter herab [erfordert], als Abgabe zuerst an die oberste Staatsgewalt und als Ausgabe von dieser zurück in die kleinsten Zweige des öffentlichen Dienstes fließt. Die oberste Direktion des Staats über die Finanzen ist zur Manie geworden, alles, was zum Dienst einer noch so unbedeutenden Staatsgewalt, in einem noch so kleinen Umfang erfordert wird, an die oberste Gewalt anzuknüpfen, kein Dorf für die Besoldung seines Büttels sorgen zu lassen. Diese Sorge des Staats ist überflüssig und wird darum schädlich; wenn eine Macht eine Gemeine etwas nicht tun läßt, was sie selbst verrichten kann und will, was in keinem Bezug aufs Ganze steht, so erscheint diese überflüssige Einmischung als eine Tyrannei.

Im Deutschen Reich sorgen nicht nur die unmittelbaren Stände, sondern auch die Landstädte in Fürstentümern, sogar Dörfer meist selbst [für] die Finanzen, die sie selbst betreffen, sorgen für die Besoldung ihrer Magistrate, Gerichte usw., alles unter oberster Aufsicht; und weil [der] Zweck jener Ausgaben so eingeschränkt ist und [sie] ohnedies auf altem Herkommen beruhen und gering sind, so braucht sich der Staat gar nicht anders darein zu mischen, welchen nur das Allgemeine angeht; würden sie dies Allgemeine hindern, zu groß sein und den Beitrag für den Staat erschweren, dann hätte der Staat ein Einsehen zu tun.

Den Staat interessieren nur die Ausgaben und Einnahmen, die seine Macht in Ansehung der Aufrechterhaltung dessen, was die Gesetze sprechen, und der Sicherheit von auswärtigen Feinden betreffen.

Was nun jene Macht zur Aufrechterhaltung der Gesetze betrifft, so ist dafür in den einzelnen Ständen durch die Macht derselben gesorgt; der allgemeine Staat hat damit gewöhnlich nichts zu tun, jeder Stand wird über seine Verbrecher Meister; nicht immer über Empörung, und dann ist man genötigt, die benachbarten Stände anzusprechen, und diese (wie in der Lütticher Sache) leisten dann gern hilfreiche Hand; mächtigere Stände (damals Preußen) mögen sich freilich nicht begnügen wollen, bloße Exekutoren von gerichtlichen Sprüchen zu sein, sondern glauben sich wichtig und verständig genug, nach ihrem Verstand und guter Absicht dabei zu Werke zu gehen, d. h. die Sache aus der gerichtlichen in die politische Sphäre zu spielen; in der letzten möchte oft die Sache besser

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