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|542| feststehen und bleiben, aber wie sollte sie imstande [sein], sie zu halten? Teils wegen Unbestimmtheit der Rechte kann Streit, teils wegen ihrer Bestimmtheit muß Widerspruch derselben entstehen, und in diesem Zwist muß das Recht sich durch seine Macht behaupten.
Wenn es keinen Sinn hat, daß dasjenige, was die Rechte der deutschen Stände heißt, durch ihre innere Ehrwürdigkeit und als eine moralische Macht bestehen soll, und – weil jener Widerspruch stattfindet – keine Macht, sie in der ganzen Ausdehnung ihrer Mannigfaltigkeit zu behaupten, vorhanden sein kann und auch nicht vorhanden ist, so müßte der Zustand eintreten, daß eine wahre, nicht bloß passive, sondern aktive Anarchie vorhanden wäre, das echte alte Faustrecht, das in dem ewigen Zwist über das so verworrene Eigentum den stärkeren Arm für den Augenblick in Besitz setzt und so lange darin erhält, bis der Arm des Widersachers stärker geworden ist.
Diesem Zustand hat aber unmittelbar der Landfrieden abgeholfen und unter den Kleineren einen Zustand der Ruhe herbeigebracht, der in ihrer Ohnmacht gegen die Größeren seine Stütze hat. Was die Mächtigeren betrifft, so ist oben schon gesagt worden, daß der Besitz der Jülich-Klevischen Verlassenschaft den Dreißigjährigen Krieg veranlaßt hat und hierin sowenig als in anderen Fällen, [z. B.] in der bayerischen Sukzession, Gerichte entschieden haben. Sonst aber schiene die Anzahl der streitigen Fälle, die einen Krieg veranlaßt haben, sehr gering gegen die Unendlichkeit der streitigen Fälle, die in der unendlichen Verwicklung von Rechten sich hervortun müßten und die doch friedlich – beigelegt worden sind? nein! sondern ruhen. Es ist bekannt, in welche Endlosigkeit und Unendlichkeit von Prozessen der deutsche Adel verwickelt ist; wie Prozesse vor hundert und mehreren hundert Jahren eingeleitet worden, aber liegengeblieben sind, – noch mehr, [welche] unendliche Zahl von Ansprüchen in jedem fürstlichen, gräflichen, reichsstädtischen, adligen Archive begraben ruhen, d. h. Rechte, die

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