Die Verfassung Deutschlands

[S. 491]

|491| die in neueren Zeiten der Tapferkeit zum Siege nicht entstehen dürfen, und bei jeder Gelegenheit die Reichskontingente die größten Beweise ihres Muts und militärischer Aufopferung geben und sich des alten Kriegsruhms der Deutschen und ihrer Ahnen würdig erweisen, so ist es die Anordnung des Ganzen und die allgemeine Auflösung, welche die Anstrengungen und Aufopferungen der einzelnen Menschen und Korps fruchtlos verlorengehen lassen und einen Unsegen darauf legen, der, sie mögen sich aufs beste bestreben, alle Wirkung und Folgen zugrunde richtet und sie einem Ackersmann gleichstellt, der das Meer besät oder den Felsen umpflügen wollte.

[2. Die Finanzen]

Querverweis: Zur Abgabe an den Staat § 299, zum Verhältnis von Vermögen und Pflicht § 184 ff.

In dem gleichen Falle, in welchem sich die deutsche Staatsgewalt mit der Kriegsmacht befindet, befindet sie sich mit den Finanzen, welche, nachdem die europäischen Staaten sich mehr oder weniger von der Lehensverfassung entfernt haben, ein wesentlicher Teil der Macht geworden sind, welche sich unmittelbar in den Händen der obersten Staatsgewalt befinden muß.

Zu dem Extrem der Finanzeinrichtung, nach welchem jede Ausgabe, die ein öffentliches Amt bis auf den gemeinsten Dorfrichter, Häscher und weiter herab oder irgendein öffentliches, aber auf ein Dorf sich einschränkendes Bedürfnis erheischt, so wie jede Art von Einkünften als Abgabe zuerst an die oberste Staatsgewalt hinauf und als Staatsausgabe wieder zurück bis in die kleinsten Zweige des öffentlichen Tuns, durch alle Mittelglieder von Gesetzen, Dekreten, Verrechnungen und Beamten, deren kein Kollegium in irgend etwas ein höchster Ressort ist, herabfließt, – zu diesem Extrem bildet die deutsche Finanzlosigkeit das andere.

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