[S. 481]
|481| Abhängigkeit von der höchsten Staatsgewalt [ist]; wie der größte Teil der inneren gesellschaftlichen Einrichtungen durch freies Tun der Bürger für jeden bestimmten Umfang von Bedürfnis sich gemacht hat und ihre Dauer und Leben sich mit eben dieser von keiner Eifersucht oder Ängstlichkeit der obersten Staatsgewalt gestörten Freiheit erhält, nur daß die Regierung teils sie schützt, teils das üppige Auswachsen eines solchen Teils, wodurch er andere notwendige [Teile] unterdrücken würde, beschränkt.
In den neuen, zum Teil ausgeführten Theorien aber ist es das Grundvorurteil, daß ein Staat eine Maschine mit einer einzigen Feder ist, die allem übrigen unendlichen Räderwerk die Bewegung mitteilt; von der obersten Staatsgewalt sollen alle Einrichtungen, die das Wesen einer Gesellschaft mit sich bringt, ausgehen, reguliert, befohlen, beaufsichtigt, geleitet werden.
Die pedantische Sucht, alles Detail zu bestimmen, die unfreie Eifersucht auf eigenes Anordnen und Verwalten eines Standes, Korporation usw., diese unedle Mäkelei alles eigenen Tuns der Staatsbürger, das nicht auf die Staatsgewalt, sondern nur irgendeine allgemeine Beziehung hätte, ist in das Gewand von Vernunftgrundsätzen gekleidet worden, nach welchen kein Heller des gemeinen Aufwands, der in einem Lande von 20, 30 Millionen für Arme gemacht wird, [ausgegeben werden darf,] ohne [daß er] von der höchsten Regierung erst nicht [etwa] erlaubt, sondern befohlen, kontrolliert, besichtigt worden wäre. In der Sorge für die Erziehung soll die Ernennung jedes Dorfschulmeisters, die Ausgabe jedes Pfennigs für eine Fensterscheibe der Dorfschule sowie der Dorfratsstube, die Ernennung jedes Torschreibers und Gerichtsschergen, jedes Dorfrichters ein unmittelbarer Ausfluß und Wirkung der obersten Regierung sein, im ganzen Staate jeder Bissen vom Boden, der ihn erzeugt, zum Munde in einer Linie geführt werden, welche durch Staat und Gesetz und Regierung untersucht, berechnet, berichtigt und befohlen ist.

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