Die Verfassung Deutschlands

[S. 523]

|523| unzertrennlich schien, so wurde dieser Unterschied zwischen Persönlichkeit des Fürsten und seiner Repräsentation eines Landes auch in Rücksicht auf den allgemeinen deutschen Staat sichtbarer und um so leichter, wenn innerhalb des Landes sich diese Trennung der Person des Fürsten und seiner Untertanen durch Landstände schon konstituiert hatte. Die Pfalz, die keine Landstände hatte, ging ohne Widerstand zum katholischen Teil über, und der Kampf der Pfälzer mit ihren katholischen Fürsten wegen Religionsbeschwerden hat bis auf die neuesten Zeiten fortgedauert, dahingegen in Hessen und in Württemberg die Trennung durch Landstände schon legal geworden war, auch die Religion des Landes in Ansehung des Verhältnisses zum Deutschen Reiche geltend gemacht und der Persönlichkeit des Fürsten vorgesetzt [wurde] und dieser somit nicht als Individuum, sondern als Repräsentant auf dem Reichstage erscheint.

Die Aufmerksamkeit auf diesen Unterschied, welchen die Religion veranlaßt hat, hat sich nun auf andere Verschiedenheiten ausgedehnt, und Länder, die unter einen Fürsten gekommen sind, haben dem Fürsten besondere Stimmen erhalten, und auch hierin ist nicht mehr, wie ehemals, da auch der Regent verschiedener Fürstentümer nur eine Stimme oder mehrere Fürsten, unter die ein Fürstentum geteilt wurde, auch jeder für sich eine Stimme hatte, die Einheit des Individuums, also nicht die Persönlichkeit, sondern seine Eigenschaft, Repräsentant zu sein, zum Prinzip gemacht worden.

Aber wie die Nahrung eines gesunden Körpers, von einem kranken Körper gebraucht, noch mehr verderben würde, so hat dies wahre und echte Prinzip, daß das Land Kraft und Recht der Stimme gibt, in den Zustand des Deutschen Reiches gebracht, zu seiner Auflösung um so mehr beigetragen.

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