Die Verfassung Deutschlands

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|565| der Schulden zusammentreten sollten, der Teil, der unter französischer Herrschaft stand, Parität und gleichmäßige Teilnahme weigerte, weil er zu verlieren glaubte; diese Volksmeinung mag ungegründet sein, so sieht man [doch] immer im allgemeinen das Urteil des Volks daraus.

[Brandenburg hat also den Vorteil, daß es]25) die Mächtigeren entweder zu Freunden hat oder, weil es sonst in keinen Allianz- und Schutzverhältnissen steht, sie als Feinde behandelt, auch im Fall eines Garantievertrags ihn sogleich aufheben kann, weil er nur etwas Bestimmtes und Einzelnes ist wie jeder politische Vertrag und nach dem Wesen der politischen Verträge seine Aufhebung nicht Treulosigkeit, was dieser Krieg am meisten gelehrt hat, wo so viele Verträge aufgehoben, wieder geknüpft und wieder aufgehoben worden sind. Die Verbindungen Österreichs mit den Ständen scheinen dagegen [nicht] im Rang gewöhnlicher politischer Verträge, sondern wenn es sich ins gewöhnliche Verhältnis gegen einen Reichsstand setzte, wie Preußen es kann, so fühlen [sich] alle Stände darin angegriffen. Bei Preußen scheint es natürlich, so gut als bei Frankreich usw.

25) Werkausgabe: ergänzt nach Lasson

Durch seine Macht und durch die Erscheinung derselben in den oben angeführten Fällen ist Preußen aus dem gleichen Range mit den übrigen Ständen getreten. Das reine Interesse ihrer politischen Selbständigkeit können sie nur bei sich selbst finden, und es wäre eine Assoziation derselben, ein wahrer Ständebund, in dieser Rücksicht denkbar; allein auch nur denkbar, denn teils sind die Stände untereinander selbst wieder so ungleich an Macht, daß sie keiner wahren gleichen Verbindung fähig sind.

Eine Abtei, Reichsstadt, unmittelbarer Adel kann viel weniger fürchten, Gegenstand der Vergrößerungssucht der österreichischen Monarchie zu werden als einer minder großen Macht. Die preußische Macht steht, ungeachtet sie eine große Monarchie ist, in Rücksicht auf diese Fähigkeit, Besorgnisse

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