[S. 516]
|516| den Zustand der berechneten Gewalt hat sich natürlich nicht auf einmal gemacht, sondern es ist im Gegenteil durch eine rechtliche Verfassung geschehen. Man konnte nach dem Landfrieden Deutschland allerdings eher als einen Staat ansehen als heutzutage. Durch die Lehensverfassung war die Staatsgewalt in sehr viele Teile zersplittert, aber wegen der Menge der Teile waren einzelne nicht mächtig genug, dem Ganzen sich zu widersetzen. Aber als wenn das Schicksal Deutschland zu einem solchen Zustande schlechterdings nicht bestimmt hätte, überwand es den Überdruß an der Rechtlosigkeit und den Versuch eines festeren Zusammenhangs durch den Landfrieden bald durch das tiefere Interesse der Religion, das die Völker auf ewig entzweite.
[5. Die Religion]
Querverweis: Das Gegenstück ist die große Anmerkung zu § 270.
Unter allen Stürmen des ungesetzlichen Zustandes der Fehdezeiten, sowohl in Rücksicht der Stände gegeneinander als gegen das Allgemeine, bestand ein gewisser Zusammenhang des Ganzen. Wenn die Erfüllung der Obliegenheiten nicht nur von dem freien Willen der Stände im allgemeinen, sondern von den Willen der Einzelnen abzuhängen und der gesetzliche Zusammenhang sehr schwach schien, so herrschte dagegen ein innerer Zusammenhang der Gemüter. Bei der Gleichheit der Religion, und weil der noch nicht emporgestiegene Bürgerstand die große Mannigfaltigkeit nicht ins Ganze gebracht hatte, konnten Fürsten, Grafen und Herren sich einander näher und eher als ein Ganzes betrachten und demnach als ein Ganzes handeln. Es war keine den Einzelnen entgegengesetzte und von ihnen unabhängige Staatsmacht vorhanden wie in den modernen Staaten; die Staatsmacht und die Macht und der freie Wille der Einzelnen war eins und dasselbe. Aber diese Einzelnen hatten eher den Willen, sich und ihre Macht in einem Staat zusammen bestehen zu lassen.
Als aber durch das Emporkommen der Reichsstädte der

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