Die Verfassung Deutschlands

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|472| auch eine Vereinigung stattfinden soll, so gibt es kein besseres Mittel, als einen allgemeinen Ausdruck zu finden, der beide [Teile] befriedigt und der doch beide Teile bei ihrem Willen läßt, wobei die Differenz nach wie vor besteht oder, wenn wirklich ein Teil nachgeben muß, durch jenen allgemeinen Ausdruck wenigstens das Geständnis des Nachgebens vermieden ist.

Wenn sich die Deutschen jahrhundertelang mit solchen allgemeinen Ausdrücken einen Schein von Vereinigung, in welcher der Tat nach kein Teil von seinen Ansprüchen auf Getrenntsein das Mindeste aufgegeben hat, hingehalten haben, so muß die Reflexion hierüber, vollends wenn sie wissenschaftlich sein soll, die Begriffe festhalten und in dem Urteil, ob ein Land einen Staat ausmache, sich nicht mit allgemeinen Ausdrücken herumtreiben, sondern den Umfang der Macht in Erwägung ziehen, der dem gelassen ist, was Staat heißen soll; und da sich bei genauerer Ansicht ergibt, daß dasjenige, was im allgemeinen Staatsrecht genannt wird, Rechte gegen den Staat sind, so wäre die Frage, ob denn dessenungeachtet noch dem Staat eine Macht [zukommt], wodurch er wirklich ein Staat ist. Und bei genauerer Ansicht desjenigen, was hierzu erforderlich ist, in Vergleichung mit dem Zustand Deutschlands in Rücksicht auf eine Staatsmacht, wird sich zeigen, daß Deutschland eigentlich kein Staat mehr genannt werden kann. Wir gehen die verschiedenen Hauptgewalten durch, die sich in einem Staat vorfinden müssen.

I. Begriff des Staats

Querverweis: Der Kern des Textes. In den Grundlinien ausgeführt in § 257 ff.; zur Souveränität nach innen § 278, zum Verhältnis der Staaten § 321 ff.

Eine Menschenmenge kann sich nur einen Staat nennen, wenn sie zur gemeinschaftlichen Verteidigung der Gesamtheit ihres Eigentums verbunden ist. Es versteht sich hierbei eigentlich von selbst, aber es ist nötig, angemerkt zu werden,

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