Die Verfassung Deutschlands

[S. 563]

|563| gegeben, zur allgemeinen Mitwirkung wieder beizutreten, sogar das Vermögen, sich mit den Mitständen darüber zu beratschlagen.

Schweden hat beim Wiederanfang des Kriegs zwar sich öffentlich erboten, sein Kontingent zu stellen. Es hat aber verlautet, daß Preußen den Durchzug durch die Neutralitätslinie nicht hat gestatten wollen. Dadurch, daß Brandenburg nicht nur in diesem Kriege sein Interesse völlig vom Interesse des Deutschen Reichs absonderte und andere Stände veranlaßte, das ihrige gleichfalls abzusondern, und sie alsdann in den Fall setzte, sie als Garant rechtlich und durch seine Macht nötigen zu können, sich abgesondert zu halten, daß es der fränkischen Ritterschaft ihre Unmittelbarkeit und der Reichsstadt Nürnberg einen Teil ihres Gebiets nahm und im Augenblick der Not die völlige Übergabe des Magistrats zur Besetzung annahm, nachher Hannover, das in Allianz wegen der Ruhe und Sicherheit des nördlichen Deutschland mit ihm war, besetzte, entwaffnete und mit Requisition der Verpflegung belegte, – durch alle diese Umstände ist es klar geworden, was schon längst vorhanden war, daß Preußen nicht als ein deutscher Reichsfürst auf gleichem Fuße mit den übrigen Ständen, sondern als ein eigener, souveräner, mächtiger Staat zu betrachten ist, nicht als ein Stand, der fähig wäre, gleiche Bedingungen mit anderen Ständen in einer Assoziation anzunehmen.

Überhaupt ist durch den letzten [Krieg] mehr Wahrheit in [die] Verhältnisse der Staaten gekommen. Insofern als die Staaten im Verhältnis der Macht zueinander stehen, so sind die Täuschungen hierüber verschwunden, und dies Verhältnis hat sich überall geoffenbart, ist geltend gemacht, und die schwächeren Staaten sind zur Erkenntnis gebracht worden, daß sie sich den größeren nicht gleichstellen können. Wenn eine Republik Genf sich als ein souveräner Staat betrug und als der erste sich εὔχετο zu sein rühmte, der an die französische Republik einen Gesandten abschickte und sie förmlich anerkannte, so ist das Verhältnis von Genf zu

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