Die Verfassung Deutschlands

[S. 539]

|539| haben. Jeder Friedensschluß – und Friedensschlüsse sind die eigentlichen Verträge, worauf sich die politischen Rechte der Mächte gegeneinander gründen – enthält den Hauptartikel, daß Freundschaft zwischen den kontrahierenden Mächten statthaben soll. Außer diesem Hauptartikel enthält er die Bestimmung der übrigen Verhältnisse, besonders derjenigen, worüber vorher Streit entstanden war. So allgemein der Hauptartikel Erhaltung des guten Einverständnisses ausdrückt, so ist für sich klar, daß dies nicht unbedingt zu verstehen ist.

Fast scheint das Türkische Reich seine Verhältnisse mit fremden Mächten in dem Sinn zu behaupten, mit denselben überhaupt, bis es selbst angegriffen wird, Frieden zu haben, und nur selten ist es der anderen europäischen Politik gelungen, es in einen politischen Krieg zu werfen. Sonst aber ist die Beziehung von Staaten so vielseitig, jedes einzelne in einem Frieden bestimmte Verhältnis hat wieder so viele Seiten, daß bei aller genauen Bestimmung derselben im Verhältnis noch unendliche übrigbleiben, worüber Zwist möglich ist. Keine Macht greift unmittelbar und geradezu ein stipuliertes Recht an, sondern an irgendeiner unbestimmten Seite entstehen Differenzen, welche alsdann den Frieden überhaupt umstoßen und durch den Zustand des Kriegs nunmehr auch die Festsetzung der übrigen bestimmten Rechte schwankend machen.

Diese Aufhebung der gegenseitigen politischen Rechte ist erst eine Folge des Kriegszustands. Die Verträge und die in ihnen bestimmten Verhältnisse würden wohl bestehen bleiben, sie werden nicht unmittelbar verletzt oder geradezu mit offener Gewalt angegriffen, es wird mit den Verträgen nicht gespielt; aber wenn sonst über nicht klar ausgemachte Punkte und Umstände Zwist entsteht, so fällt alles übrige, was Verträge vorhin festgesetzt hatten, über den Haufen.

Kriege, man mag sie Angriffs- oder Verteidigungskriege nennen – über welche Benennung die Parteien nie zu einem Einverständnis kommen – würden nur ungerecht genannt

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